Seite 61 - personalmagazin_2012_05

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Fachleute fordern Streikgesetz
I
st es angesichts
der immensen Aus-
wirkungen auf die
öffentliche Infrastruk-
tur notwendig, im Be-
reich der sogenannten
Daseinsvorsorge das
Streikrecht besonderen
gesetzlichen Spielre-
geln zu unterwerfen?
Diese Frage wurde von
drei prominenten Juristen, den Arbeitsrechtlern Professor Gregor Thüsing,
und Professor Martin Franzen sowie dem Verfassungsrechtler Professor Chri-
stian Waldhoff, ausdrücklich bejaht und in Form eines konkreten Gesetz-
entwurfs der Öffentlichkeit präsentiert. Nach Auffassung der drei Verfasser
sollte in Betrieben der Daseinsvorsorge ein rechtmäßiger Streik vor allem von
folgenden Voraussetzungen abhängig sein:
Zunächst muss eine Urabstimmung stattfinden, bei der mindestens die
Hälfte der Gewerkschaftsmitglieder teilnehmen, die vom angestrebten Tarif-
vertrag profitieren würden. Zudem soll für Spartengewerkschaften ein Streik
nur dann möglich sein, wenn die geforderten Tarifregelungen mehr als 15
Prozent der Belegschaft in dem jeweiligen Unternehmen oder der betroffenen
Branche erfassen würden. Eine zusätzliche Vorgabe: Der Streik muss vier
Tage im Voraus angekündigt werden.
RECHT
NEWS
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Geprüft ist geprüft? Betriebsprüfer und
Sozialgericht sehen das unterschiedlich
W
enn eine Betriebsprüfung
abgeschlossen ist und
ein bestandskräftiger Be-
scheid des Betriebsprüfdiensts vor-
liegt, sollte die Personalabteilung
eigentlich sicher sein, dass bei einer
späteren Prüfung Sachverhalte aus
dem geprüften Zeitraum nicht noch
einmal aufgegriffen werden. Dass
ein solcher „Vertrauensschutz“ auch
rechtlich besteht, das hatte das Lan-
dessozialgericht (LSG) Bayern am
18. Januar 2011 (Az. L 5 R 752/08)
entschieden. Ein bestandskräftiger
Bescheid über einen konkreten
Prüfzeitraum, so die LSG-Richter in
ihrem Urteil, stünde einer späteren
Nachforderung für den gleichen
Zeitraum eindeutig entgegen. Bei-
tragsnachforderungen seien inso-
weit nur möglich, wenn zunächst
der bestandskräftige Bescheid wie-
der zurückgenommen werde. Die
Spitzenorganisationen der Sozial-
versicherung sehen dies allerdings
anders. Sie argumentieren: Bei Be-
triebsprüfungen würde lediglich
stichprobenhaft kontrolliert. Auch
für bereits geprüfte Zeiträume, so die
Spitzenorganisation, seien daher Bei-
tragsforderungen nicht ausgeschlos-
sen, sodass der Rechtsprechung des
LSG Bayern grundsätzlich nicht zu
folgen sei.
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AKTUELLES
Steuerfreie Privat-
nutzung erweitert
D
ie Steuerbefreiung für die Privat-
nutzung betrieblicher Compu-
ter wird auf sogenannte „Home
User“-Programme erweitert. Damit
können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern
jetzt auch betriebliche Software, die auf
die privaten Computer der Mitarbeiter
aufgespielt wird, steuerfrei überlassen.
Dies gilt allerdings nur für solche Pro-
gramme, die der Arbeitgeber selbst in
seinem Betrieb einsetzt. Zusätzlich wird
durch die Einführung des Begriffs „be-
triebliche Datenverarbeitungssysteme“
klargestellt, dass auch für die Nutzung
von Smartphones oder Tablets die Steu-
erbefreiung in Anspruch genommen
werden kann.
ENTGELTABRECHNUNG
Die Sicherheitsanforderungen für den
elektronischen Datenaustausch sind
im Bereich der Übermittlung sensibler
Sozialdaten besonders hoch. Daten-
empfänger ist dabei der sogenannte
GKV-Kommunikationsserver, an den die
Daten nur nach einem vorgeschriebenen
Verschlüsselungsverfahren verschickt
werden dürfen. Der GKV-Kommunika-
tionsserver wird ab Juli 2012 nur noch
Statusanfragen und Empfangs-
quittungen entgegennehmen, die mit
dem aktuellen Zertifikat elektronisch
signiert wurden. Datensendungen,
die diesen Anforderungen nicht mehr
entsprechen, werden mit einer Fehler-
meldung abgewiesen.
SV-Meldungen
nur mit Update
Flughafenstreik: Experten fordern neue Spielregeln.