Fakten: Die Klägerin bewarb sich im November 2022 über ein Internetformular des beklagten Maklerunternehmens um einen Besichtigungstermin für eine Wohnung. Dies tat sie unter ihrem pakistanischen Nachnamen und auch unter ähnlich ausländisch klingenden Namen. Diese Anfragen wurden alle abgelehnt. Im Gegensatz dazu führten Anfragen, die die Klägerin unter einem deutschen Namen (wie z. B. „Schneider“, „Schmidt“, „Spieß“) abgab, umgehend zu einer positiven Rückmeldung und der Einladung zu möglichen Besichtigungsterminen. Die Klägerin machte eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft geltend und verlangte Entschädigung sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach dem AGG. Das Amtsgericht Groß-Gerau wies die Klage ab; das Landgericht Darmstadt gab der Klage gerichtet auf 3.000 Euro Entschädigung zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten statt. Der Makler legte hiergegen Revision ein. Entscheidung: Der Senat bestätigt die Verurteilung des Maklers dem Grunde nach und stellt klar, dass öffentlich abrufbare Wohnungsvermittlungsangebote des Maklers unter das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot wegen ethnischer Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 19 Abs. 2 AGG) fallen. Die von der Klägerin nachweisbare vollständige Negativserie bei ausländisch klingenden Namen bei gleichzeitiger vollständiger Positivserie bei deutschen Namen innerhalb eines engen Zeitraums habe das Berufungsgericht als tragfähigen Beweis für eine Benachteiligung würdigen dürfen. Dem Makler war es im Prozess nicht gelungen nachzuweisen, dass die Absagen nachvollziehbare Gründe hatten. Ferner führte der BGH aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin durch die Angabe von falschen Namen einen Besichtigungstermin erlangt/erschlichen hatte, Soweit ein vom Vermieter beauftragter Immobilienmakler, der bei der Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Vorauswahl von Mietinteressenten tätig wird, diese wegen eines geschützten Merkmals – hier ethnischer Herkunft – benachteiligt, haftet er persönlich auf Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG. BGH, Urteil v. 29.1.2026 – I ZR 129/25 PRÄSENTIERT VON: RECHTSANWÄLTIN CONSTANZE BECKER FACHANWÄLTIN FÜR MIET- UND WOHNUNGS- EIGENTUMSRECHT, MÜNCHEN denn es sei nicht rechtsmissbräuchlich, Beweise zur Sicherung bzw. zur Vorbereitung eines Anspruchs zu erhalten. Der mit der Vorauswahl bzw. Vergabe von Besichtigungsterminen betraute Makler – und nicht der Vermieter – sei auch selbst der Adressat des Benachteiligungsverbots und hafte bei einem Verstoß nach § 21 Abs. 2 AGG auf Schadensersatz/Entschädigung gegenüber dem Interessenten. Fazit: Wird dem Immobilienmakler die Vorauswahl der Interessenten oder die Vergabe von Besichtigungsterminen überlassen, trägt er ein eigenes Haftungsrisiko nach dem AGG. Zur Risikominimierung ist eine lückenlose Dokumentation der Auswahlprozesse erforderlich. Hierzu zählen insbesondere die Namen der Interessenten, der Inhalt der Anfragen und Antworten, die Korrespondenz, die Gründe für Zu- oder Absagen sowie die Kriterien der Terminvergabe. Ohne eine solche Dokumentation wird es im Streitfall regelmäßig nicht möglich sein, sich zu entlasten. Der Makler muss darlegen und nachweisen können, dass Namens- oder Herkunftsassoziationen weder in die Entscheidung über das „Ob“ noch über das „Wann“ einer Besichtigung eingeflossen sind. MAKLERRECHT IN ÄHNLICHEN FÄLLEN IST ZUR RISIKOMINIMIERUNG EINE LÜCKENLOSE DOKUMENTATION DER AUSWAHLPROZESSE ERFORDERLICH. SONST DROHT SCHADENSERSATZ. 93 · Immobilienwirtschaft · 01 / 2026
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==