Seite 31 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2015_01

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Bestimmungen zur Gefahrenabwehr zu konkreti-
sieren. Mögen sich private Kleinvermieter dabei im
Einzelfall auf unzureichende aktuelle Kenntnisse
in berufen können, somüssen professionelleWoh-
nungsunternehmen und Verwalterfirmen umfas-
send informiert sein und entsprechend handeln.
Fehlt etwa Hinterhofgebäuden ein zweiter Ret-
tungsweg, den die Landesbauordnungen mitt-
lerweile vorschreiben, kann sich der Eigentümer
nicht auf den Bestandsschutz berufen.
In einem solchen Fall wird der Schutz der Ge-
sundheit höher bewertet als der des Bestandes.
Der Eigentümer muss seine Liegenschaft an die
aktuell geltende Landesbauordnung anpassen und
investieren.
Schadensrisiko muss hoch sein
Es genügt aber nicht, dass nur eine Abweichung
vom aktuellen Baurecht vorliegt. Vielmehr muss
das Schadensrisiko hoch sein. Dies wird imEinzel-
fall entschieden. Unterschreitet demgegenüber
ein Geländer imTreppenhaus aktuelle Baunormen
um wenige Zentimeter, wird dies vom Bestands-
schutz gedeckt sein.
Weniger gravierend und ebenfalls häufig vomBe-
standsschutz gedeckt sind alte Treppen mit star-
kem Gefälle und kleiner Stufenlänge, wie sie in
den 1950er und 1960er Jahren üblich waren. Mit
einem Hinweisschild auf eine steile Kellertreppe
wird der Eigentümer seine Verkehrssicherungs-
pflicht erfüllen.
Dass es aber auch hier auf den Einzelfall ankommt,
belegt ein Urteil umeine unsichere, betagteWen-
deltreppe. Sie fiel nicht unter den Bestandsschutz,
sondern musste durch eine baurechtskonforme
ersetzt werden, um das Risiko von Stürzen zu
begrenzen (BayVGH Nr. 53 II 77). Aufzüge ohne
separate Fahrkorbtüren verstoßen gleichfalls ge-
gen Sicherheitsbestimmungen und müssen unter
Umständen durch neue, sicherere Anlagen ersetzt
werden (BVerwG 1 C 50.77).
Anpassungen bei baulichen Veränderungen
Erfolgt eine genehmigungspflichtige Nutzungsän-
derung oder bauliche Modifikation einer Liegen-
schaft so kann sich der Eigentümer nicht mehr auf
Bestandsschutz berufen. Vielmehr sind in diesem
Fall die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu be-
achten.
Plant der Eigentümer beispielsweise einen Dach-
ausbau oder sind die neuen Bewohner auf einen
Fluchtweg durch den Keller angewiesen, dann
muss eine ursprünglich vom Bestandsschutz
gedeckte einfache Kellertür ohne Brandschutz-
eigenschaften durch eine Feuerschutztür ersetzt
werden, die aktuellen Bauanforderungen genügt.
Gleiches gilt, wenn beim Dachausbau die nicht
konforme Zugangstreppe ersetzt werden muss.
Wenngleich die Ausgaben für die Anpassung an
aktuelles Baurecht schmerzhaft sein können, so
sollten Eigentümer wissen, dass durch die Neure-
gelungen primär Unfälle verhindert werden sollen.
Aus diesem Grund wurde beispielsweise die Ins-
tallation von Rauchmeldern kodifiziert, welche
ähnlich der Gurttragepflicht in Pkws aus dem Jahr
1984 der Vermeidung schwerer Verletzungen bei
Unfällen geschuldet ist.
• Eigentümer sollten sich versichern, dass in ihren Gebäuden keine gravierenden baulichen Un-
zulänglichkeiten befinden, aus denen eine Gefahr für die Bewohner erwachsen könnte. Selbst
wenn diese vordergründig durch den Bestandsschutz abgesichert sind, müssen im Einzelfall
Nachbesserungen durchgeführt werden. Hierzu zählen Fenster in Brandschutzwänden oder
unzureichende Rettungswege.
• Bei weniger gravierenden Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht können sich Eigen-
tümer auf den Bestandsschutz berufen (zu niedrige Brüstungshöhe an Balkonen). Hier dürfte
ein Hinweisschild oder eine Mieterinformation ausreichen.
• Will ein Investor Bestandswohnungen kaufen, sollte das Objekt vorab von einem Sachver-
ständigen geprüft werden, um mögliche Verstöße gegen aktuelle Bauvorschriften zu erken-
nen, die eventuell Umbaumaßnahmen erforderlich machen.
• Vorsicht bei anstehenden Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen: Wird hierfür ein
neuer Bauantrag gestellt, muss der Altbestand an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben ange-
passt werden.
CHECKLISTE
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Wir wünschen
a ll unseren Kunden
wunderschöne We ihnachtstag e!
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Balkone müssen eine bestimmte Brüstungshöhe aufweisen oder mit einem Warnhinweis versehen werden
Quelle: Corbis