Seite 30 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2015_01

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Sicherheit: Grenzen des Bestandsschutzes
Auch was lange währt, ist nicht vor Veränderung sicher
Bauliche Anlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Selbst wenn sich die Bestimmungen der
jeweiligen Landesbauordnung zwischenzeitlich geändert haben. Geht aber für die Bewohner eine Gefahr
aus, etwa bei unzureichenden Rettungswegen oder Brandschutzvorrichtungen, kann der Eigentümer zur
nachträglichen Anpassung verpflichtet werden. Bei weniger gravierenden Fällen ist es unter Umständen
ausreichend, wenn er Hinweisschilder aufstellt.
Leider gibt es keine klaren Regeln, wann eine qua
Baugenehmigung bewilligte Nutzung Bestands-
schutz genießt und in welchen Fällen die aktuelle
Verkehrssicherungspflicht entscheidend ist.
Aber diverse Urteile geben eine Richtung vor,
an der sich Wohnungsunternehmen orientieren
sollten.
Grundsätzlich genießen bauliche Anlagen Be-
standsschutz, sofern sie gemäß den Vorgaben
der Baugenehmigung sowie gemäß dem zum
Zeitpunkt der Errichtung geltenden Baurecht
errichtet wurden. Dies gilt selbst dann, wenn
sich Gesetze und Normen, insbesondere die je-
weilige Landesbauordnung, in der Zwischenzeit
geändert haben.
Gefahrenabwehr
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Bestands-
schutz nicht greift oder unabhängig von ihm eine
zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht besteht.
Dies gilt bei Gebäuden und Einbauten, bei denen
für die Bewohner Gefahr für Leib und Leben be-
steht. Darunter fallen insbesondere Vorgaben zum
Brandschutz oder zu Rettungswegen. Noch vor
einigen Jahrzehnten gab es dahingehend kaum
gesetzliche Vorgaben. Die traurige Erfahrung
von Unfällen und Bränden hat aber dazu geführt,
RA Friedrich Munding
Wirtschaftsjurist
Beiten Burkhardt
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frankfurt
THEMA DES MONATS
Nicht alle Treppen sind so sicher wie diese – alte Treppen mit starkem Gefälle und kleiner Stufenlänge sind aber häufig vom Bestandsschutz gedeckt
NEUBAU UND SANIERUNG
Quelle: Deutsche Wohnen AG, Foto: Anja Steinmann