Wirtschaft und Weiterbildung 10/2016 - page 12

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wirtschaft + weiterbildung
10_2016
Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Heutzutage werden gerne und oft Fotos in allen
möglichen Situationen aufgenommen. Das hat sich
auch im Bereich der Seminare so entwickelt: Wurde
früher nur ein einziges Gruppenfoto am Ende der
Veranstaltung geschossen, so wird mittlerweile
von jeder einzelnen Übung ein Selfie gemacht. Aber
damit ist es oft nicht genug, sondern die Fotos wer-
den sogleich ins Internet gestellt und sind dort für
jeden jederzeit zugänglich. Umgekehrt zeigt sich
auch aufseiten der Trainer der Trend, von Veranstal-
tungen exzessiv Fotos aufzunehmen und zu publi-
zieren – während früher solche Fotos lediglich in
Katalogen und ähnlichen Publikationen verwendet
wurden.
Damit stellt sich die Frage, inwiefern Teilnehmer und
Trainer von einem Seminar Fotos machen und im
Internet veröffentlichen dürfen. Wesentliches Pro-
blem dabei ist, dass nicht der Fotograf allein darauf
abgebildet ist, sondern auch andere Teilnehmer.
Die Abbildung anderer Teilnehmer ist in vielen Fäl-
len problematisch. Das Fotografieren einer anderen
Person stellt an sich noch nicht die Schwierigkeit
dar. Solange das Bild nicht veröffentlicht wird, ist im
Regelfall von keiner Verletzung des Persönlichkeits-
rechts auszugehen. Anders verhält es sich aller-
dings, wenn das Foto beispielsweise auf Facebook
gepostet wird. Dann ist darin eine Veröffentlichung
zu sehen. Hierfür ist die Einwilligung des Abgebil-
deten zwingend erforderlich. Diese sollte schon
allein aus Gründen der Beweisbarkeit vom Teilneh-
mer schriftlich abgegeben werden. Die Erteilung
der Einwilligung mittels Allgemeiner Geschäftsbe-
dingungen (AGB) dürfte im Übrigen unzulässig sein:
Der Kunde dürfte schlichtweg nicht damit rechnen,
dass in den Seminar-AGB solch eine Klausel enthal-
ten ist. Deshalb sollte die Abbildungserlaubnis von
jedem einzelnen Teilnehmer bereits vor Beginn des
Seminars auf einem gesonderten Formular schrift-
lich abgegeben werden. Dazu kann zum Beispiel fol-
gende Formulierung genutzt werden: „Ich bin damit
einverstanden, dass Fotos von mir im Rahmen des
Seminars ABC vom 23. Oktober bis zum 25. Oktober
2016 sowohl in Print- als auch in Online-Medien
unentgeltlich veröffentlicht werden dürfen.“
Nur unter ganz bestimmten Bedingungen darf nach
dem Kunsturheberrechtsgesetz ohne die vorherige
Zustimmung des Abgebildeten ein Foto veröffent-
licht werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn es
sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt.
Nimmt ein bekannter Politiker an einer Veranstal-
tung teil, so kann dessen Abbildung veröffentlicht
werden. Nichts anderes gilt, wenn ein Foto etwa auf
einem Marktplatz geschossen wird und sich dort
zufälligerweise eine bestimmte Anzahl
von Personen aufhält. In diesem Fall ist es
dem Fotografen nicht möglich, alle Anwe-
senden um ihre Einwilligung zu bitten.
Weiterhin darf ein Foto einwilligungsfrei
veröffentlicht werden, wenn Menschen an einer Ver-
sammlung oder einer Demonstration teilgenommen
haben.
Der Unterschied zu einer Seminarveranstaltung ist
allerdings, dass diese Versammlung in der Öffent-
lichkeit stattgefunden haben muss, was bei einem
Seminar nur im seltensten Fall vorliegen wird.
Kolumne Recht
Ein Foto in Ehren
kann mancher
verwehren
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns eine
E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist Achim Zimmer-
mann monatlich an dieser Stelle.
Früher ein Gruppenfoto pro Seminar –
heute ein Selfie von jeder Übung.
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