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wirtschaft + weiterbildung
02_2015
Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Viele Trainer stellen ihren Teilnehmern auch über
das Seminar hinaus Unterlagen zur Verfügung.
Oft investieren sie viel Zeit, Geld und Kreativität,
um sie zu erstellen. Sobald sie sie aus der Hand
geben, setzen sie sich aber der Gefahr aus, dass
andere sich die Materialien aneignen. Der Dieb hat
es dabei einfach: Er muss oft nur seinen Namen
darauf schreiben und kann sofort damit arbeiten.
Zwar gibt es im Urheberrecht die sogenannte
Urhebervermutung. Doch dafür muss der Urheber
in einem Prozess gegen denjenigen, der das Urhe-
berrecht für sich in Anspruch nimmt, beweisen,
dass er das konkrete Werk geschaffen hat. Da
ihm das nur selten gelingen wird, hat sich in der
Praxis die sogenannte Prioritätserklärung durch-
gesetzt. Sie wird am sinnvollsten vor einem Notar
abgegeben. Mit ihr wird erklärt, dass dem Notar an
einem bestimmten Tag ein konkretes Werk vorge-
legt wurde. Der Notar verbindet die Unterlagen mit
einer Urkunde und versiegelt sie. Vor Gericht kann
der Urheber die Schriftstücke vorlegen und bewei-
sen, von wem und wann sie stammen.
Eine Prioritätserklärung hat in etwa folgenden
Inhalt: Zunächst wird festgestellt, dass die Ver-
handlung vor dem Notar zum Zwecke der Feststel-
lung einer Priorität stattfindet. Dann erklärt der
Urheber, welchen Inhalt sein Werk hat. Oft reicht
hier schon eine kurze Beschreibung. Der Notar
erklärt darauf, dass der Text beigefügt wird und
gleichzeitig ihm zur Hinterlegung übergeben wurde.
Dann folgt die entscheidende Passage, aus der
sich ergibt, dass der Erklärende urheberrechtlichen
Schutz für sich in Anspruch nimmt. Dann belehrt
ihn der Notar über die Bedeutung und Folgen einer
falschen eidesstattlichen Versicherung, der Erklä-
rende gibt die Versicherung ab. Es folgen die Unter-
schriften. Die Kosten bewegen sich abhängig vom
Geschäftswert meist zwischen 30 und 100 Euro.
Als Alternative zum Notar besteht auch die Mög-
lichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftra-
gen. Er kann in einem späteren Prozess
als Zeuge benannt werden. Erfahrungs-
gemäß liegen die Gebühren des Anwalts
meist höher als die des Notars. Daneben
kann das Werk auch bei einer anderen,
am besten neutralen Person hinterlegt werden. Sie
hat dann die Hinterlegung zu quittieren und kann
in einem Prozess ebenso als Zeuge hinzugezogen
werden. Allerdings ist das kein sinnvolles Mittel,
um später seine Urheberschaft zu beweisen.
Vollständig abzuraten ist davon, das Werk mittels
Einschreiben an sich selbst zu senden. In einem
Prozess wird der Anwalt über diese Post-Methode
nur mitleidig lächeln. Daneben haben sich im
Internet spezielle Dienste etabliert, bei denen der
Text auf eine Plattform hochgeladen wird. Ein Notar
soll dann später eine Beurkundung vornehmen. Ob
diese Form der Hinterlegung allerdings gerichtsfest
ist, wird sich meist erst im Prozess herausstellen.
Letztlich muss jeder Trainer für sich entscheiden,
wie wichtig seine Unterlagen sind und ob es sich
für ihn lohnt, sie beim Notar zu hinterlegen. Das
wird nicht immer der Fall sein. Wer aber sicherge-
hen will, der sollte den Weg dorthin nicht scheuen.
Es ist die einfachste Möglichkeit, um seine Urhe-
berschaft zu beweisen.
Rechts-Kolumne
Alles nur geklaut?
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Wer seine Urheberschaft mittels
Einschreiben an sich selbst beweisen
will, erntet nur mitleidiges Lächeln.
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sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist Achim Zimmer-
mann monatlich an dieser Stelle.