Seite 51 - wirtschaft_und_weiterbildung_2014_01

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01_2014
wirtschaft + weiterbildung
51
authentisch zugleich aussprechen kann.
Wirbel reagiert verblüfft, etwas zurück-
haltend und skeptisch. Er bittet darum,
ebenfalls eine Einzelsitzung mit einer
Mediatorin nehmen zu dürfen. Er ent-
scheidet sich bewusst für dieselbe Media-
torin, mit der auch Baum gesprochen hat
– und zusätzlich nutzt er anwaltlichen
Rat, um seine Rechtsposition insgesamt
zu beleuchten. Die anschließende Medi-
ation dauert zwei halbe Tage. Die Quint-
essenz: „Beim nächsten Konflikt warten
wir nicht zwei Jahre“, sagen beide über-
einstimmend. In die Abschlussvereinba-
rung fügen sie eine „Odysseus-Klausel“
ein: Wenn einer von beiden den Wunsch
nach einer Mediation hat, werden wir die
Chance rechtzeitig nutzen.
Quintessenz: Allparteiliche
Mediationsvorbereitung
Die Anzahl der Streitigkeiten nimmt zu,
bei denen zunächst nur eine Seite an
Mediation denkt. Für diese Fälle eignet
sich die „allparteiliche Mediationsvorbe-
reitung“, die sich durch den Faktor der
„Allparteilichkeit von Anfang an“ grund-
legend vom Coaching und von einseitiger
Beratung unterscheidet. Die allparteiliche
Mediationsvorbereitung ist in allen Fall-
konstellationen anwendbar, in denen sich
mindestens eine Person eine Mediation
wünscht. Sie dient speziell dazu, allpar-
teilich folgende Fragen ausführlich zu
bearbeiten:
• Wie können Vorgespräche mit den an-
deren Mediationsbeteiligten erfolgreich
gelingen?
• Wie, wo, wann und mit welchem Me-
diator kann die Mediation durchgeführt
werden?
In einfacheren Fallkonstellationen lässt
sich schon in einer halben Stunde oder
einem halben Tag erarbeiten, ob und wie
eine gemeinsame Mediation erfolgreich
beginnen und was sie bringen kann. Je
komplexer die Konstellation und je ver-
härteter der Konflikt, desto mehr Zeit
kann zur Vorbereitung erforderlich sein,
wobei sich bereits die Klarheit, die durch
eine solche Vorbereitung entsteht, in der
Regel für alle Seiten konfliktreduzierend
auswirken kann.
Häufig wünschen sich die Mediationspar-
teien, mit genau dem Mediator weiterzu-
arbeiten, den sie in den Vorgesprächen
bereits schätzen gelernt haben. Dies war
immer möglich – und ist im deutschen
Mediationsgesetz in § 2 III und in § 3
ausdrücklich geregelt. § 2 III sagt: Der
Mediator ist allen Parteien gleicherma-
ßen verpflichtet. ... Er kann im allseiti-
gen Einverstandnis getrennte Gesprache
mit den Parteien fuhren. Aus dem § 3 des
Mediationsgesetzes ergibt sich, dass die
Tätigkeit als Mediator von Anfang an all-
parteilich für alle Beteiligten zu erfolgen
hat. Häufig wünschen sich insbesondere
junge Mediatoren, entweder die Vorge-
spräche zu führen oder die Mediation
durchzuführen, aber nicht beides zu
tun. So gelingt ihnen die Allparteilichkeit
leichter. Beide Wege sind möglich und
bieten Vorteile.
Der Mediator bespricht in der allpartei-
lichen Mediationsvorbereitung von An-
fang an sorgfältig und präzise, dass es
grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der
Mediationsvorbereitung gibt. Im Rahmen
dieser Besprechung fällt die Entscheidung
für – oder gegen – die allparteiliche Me-
diationsvorbereitung. Sollte ein Mediator
während der Vorbereitung – aus welchem
Grund auch immer – seine Allparteilich-
keit verlieren, verfährt er genau so, wie
er dies auch in einer anderen Phase der
Mediation tun würde: Er unterstützt die
Medianten dabei, für die Fortsetzung der
Mediationstätigkeit einen anderen qualifi-
zierten Mediator auszuwählen und zieht
sich danach von der Mediationsaufgabe
zurück.
Praxistipp:
Eine parteiliche Beratung kann
ergänzend zur allparteilichen Mediations-
vorbereitung nützlich sein. Hier gilt: Sor-
gen Sie in der Auftragsklärung sorgfältig
dafür, dass Ihre Kunden den Unterschied
zwischen allparteilicher Begleitung und
parteilicher Beratung kennen und recht-
zeitig zusätzlichen parteilichen Rat durch
rechtliche, steuerliche und weitere sach-
kundige Fachexperten in Anspruch neh-
men.
Weisen Sie Ihre Mediationskunden mit
Blick auf das Mediationsgesetz darauf
hin, dass diese parteilichen Berater in
derselben Sache nicht als Mediatoren
tätig werden dürfen, selbst wenn sie dazu
grundsätzlich von ihrer Qualifikation her
geeignet wären.
Anita von Hertel
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