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Haufe Steuerguide 2013
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Bank oder Sparkasse den überwiesenen Betrag Ihrem Konto gutgeschrieben hat. Entscheidend ist der
Tag der Wertstellung, nicht der Tag des Auszugs.
Für
regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen
um den Jahreswechsel herum gibt es eine
Ausnahme:
Abweichend vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses gelten regelmäßig wiederkeh-
rende Einnahmen, die einem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahrs zufließen (z. B. Honorare, die jeden Monat gezahlt werden), als in dem Kalenderjahr
bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Als kurze Zeit in diesem Sinne
ist i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen, also die Zeit vom 22.12. bis 10.1., anzusehen (BFH, Urteil v.
1.8.2007, XI R 48/05, BStBl 2008 II S. 282). Samstage, Sonn- und Feiertage verlängern diese Frist nicht
(s. Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.2.2012, 3 K 468/11, Rev. beim BFH: VIII R 34/12).
Beispiel:
Sie erhalten für eine Kolumne ein monatliches Honorar von 107 EUR. Das Honorar für den Vormonat
wird regelmäßig bis zum 10. des Folgemonats ausgezahlt. Die Zahlung für den Monat Dezember,
die z. B. am 8.1. des Folgejahrs zufließt, ist nicht im Jahr des Zuflusses, sondern im Jahr der wirt-
schaftlichen Zugehörigkeit, d. h. im Vorjahr zu erfassen.
Besonderheit bei Scheckzahlung:
Wurde Ihnen vom Verlag noch im alten Jahr 2012 ein Scheck über-
sandt, müssen Sie den Scheckbetrag bereits 2012 als Betriebseinnahme erfassen. Das gilt selbst dann,
wenn Sie den Scheck erst im Jahr 2013 bei Ihrer Bank zur Gutschrift eingereicht haben (BFH, Urteil v.
20.3.2001, IX R 97/97, BStBl 2001 II S. 482).
1.3.1. Honorareinnahmen
Bei einer schriftstellerischen Tätigkeit sind die Honorareinnahmen die wichtigste Einnahmeposition.
Unterliegen Ihre Honorareinnahmen der Umsatzsteuer, zählt auch die vom Verlag erhaltene Umsatz-
steuer zu den Betriebseinnahmen.
1.3.2. Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen
des Betriebsvermögens
Verkaufen Sie Gegenstände des Betriebsvermögens, müssen Sie den Verkaufserlös in voller Höhe als
Betriebseinnahme berücksichtigen. Ein Restbuchwert (ursprüngliche Anschaffungskosten ./. bishe-
rige Abschreibungen) wird allerdings als Betriebsausgabe abgesetzt. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig
(s. hierzu Tz. 2), so müssen Sie auf den Verkauf Umsatzsteuer entrichten.
1.3.3. Umsatzsteuer
Erstattet Ihnen das Finanzamt Umsatzsteuer, weil die Ihnen von Dritten in Rechnung gestellte, abzugs-
fähige Vorsteuer die vom Verlag zusammen mit dem Honorar gezahlte Umsatzsteuer (USt) übersteigt,
dann gehört die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer ebenfalls zu den Betriebseinnahmen.