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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
1.2. Die Anlage EÜR
Den formalen Aufbau Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung dürfen Sie grundsätzlich nicht frei
gestalten. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) muss nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz (Anlage EÜR) erstellt werden. Außerdem ist sie durch
Datenfernüber-
tragung
an das Finanzamt zu übermitteln, es sei denn, das Finanzamt hat auf Antrag zur Vermeidung
unbilliger Härten (§ 60 Abs. 4 EStDV) auf diese Form der Ermittlung verzichtet. In diesem Fall ist jedoch
der Steuererkärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (d. h. die Anlage
EÜR in Papierform) beizufügen (§ 60 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStDV).
Ausnahme:
Liegen die Betriebseinnahmen Ihres Betriebs unter der Grenze von 17.500 EUR im Jahr,
können Sie anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung einreichen (BMF, Schreiben v.
12.10.2012, IV C 6 – S 2142/11/10001 :003, BStBl 2012 I S. 1003). In diesem Fall besteht keine Pflicht
zur elektronischen Übermittlung. Das Muster einer solchen formlosen Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ist am Ende dieser Broschüre abgedruckt (Tz. 4).
Hinweis:
Es gibt derzeit noch keine technische Möglichkeit, die
formlose Gewinnermittlung elektro­
nisch
an das Finanzamt zu übermitteln; für die Einkommensteuererklärung (Mantelbogen, Anlage S,
etc.) ist die elektronische Übertragung jedoch prinzipiell verpflichtend (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG)! Eine
Konstellation, die zu einer „zweigleisigen“ Abgabe führt: Einkommensteuererklärung elektronisch
- formlose Gewinnermittlung per Post. Da aber auch bei der elektronischen Übermittlung der Steuer-
erklärung (selbst in authentifizierter Form) noch häufig Unterlagen auf dem Postweg nachzusenden
sind (z. B. Spendenquittungen, Nachweis der Behinderung, Steuerbescheinigungen über Zinsen),
kann die Abgabe der formlosen Gewinnermittlung auf Papier insgesamt betrachtet weiterhin eine
Erleichterung darstellen, von der vor allem nebenberufliche Schriftsteller profitieren können. Wenn
Sie lieber sämtliche zur Steuererklärung abzugebenden Anlagen elektronisch an die Finanzbehörde
versenden möchten, können Sie natürlich auch bei geringen Einnahmen (unter 17.500 EUR im Jahr)
den amtlichen Vordruck Anlage EÜR (elektronisch) ausfüllen und nur noch entsprechende Nachweise
per Post übermitteln.
1.3. Was gehört alles zu den Betriebseinnahmen?
Eine Begriffsbestimmung, was Betriebseinnahmen sind, enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtspre-
chung sind Betriebseinnahmen „alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst
sind“ (s. z. B. aktuell BFH, Urteil v. 14.3.2012, X R 24/10, BStBl 2012 II S. 498).
Tatsächlicher Zahlungseingang entscheidend:
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3
EStG) werden prinzipiell nur Zahlungsvorgänge berücksichtigt. Ausstehende Forderungen und Verbind-
lichkeiten spielen keine Rolle. Für die zeitliche Zuordnung von Betriebseinnahmen kommt es allein
auf den Zahlungseingang an. D. h. Ihre Betriebseinnahmen sind in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in
dem sie Ihnen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ist Ihnen Ihr Honorar – wie meist – auf ein
Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen worden, ist Zeitpunkt des Zuflusses der Tag, an dem die