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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
1. Einkommensteuer
Ob Sie Ihre schriftstellerische Tätigkeit als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausüben, ist steuerlich
ohne Belang. Schriftstellerisch tätig wird, wer eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich aus-
drückt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Schriftstellerisch tätig ist also, wer Texte für Zeitungen,
Zeitschriften, Bücher, Rundfunk, Fernsehen oder andere Medien schreibt. Auch die Veröffentlichung im
Internet erfüllt das Kriterium der Öffentlichkeit. Ihre schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit
zählt zu den
freien Berufen
. Sie erzielen daraus Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr.
1 EStG), die der Einkommensteuer, nicht aber der Gewerbesteuer unterliegen.
1.1. Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz?
Als Freiberufler haben Sie ein
Wahlrecht:
Sie können Ihren Gewinn entweder durch Buchführung
(§ 4 Abs. 1 EStG) oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Für den
„Eigengebrauch“ empfehlen wir Ihnen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, da sie relativ einfach ist
und nur wenig steuerrechtliche Fachkenntnisse erfordert. Die formalen Anforderungen sind wesentlich
niedriger als bei einer Bilanz. Einen Steuerberater brauchen Sie auch nicht unbedingt. Die meisten
Autoren entscheiden sich daher für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, weil sie einfacher zu hand-
haben und kostengünstiger ist. Als Freiberufler können Sie im Gegensatz zu Gewerbetreibenden auch
dann bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben, wenn Ihr „Betrieb“ im Laufe der Jahre immer
größer und Ihr Gewinn immer höher wird. Bei freiberuflichen Einkünften existiert keine Gewinn- oder
Umsatzgrenze, ab der eine Buchführungspflicht entsteht.
Das Grundprinzip einer
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ist relativ einfach: Die erzielten Betriebsein-
nahmen werden den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben,
ergibt sich ein Gewinn, Sie haben dann positive Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Übersteigen
Ihre Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen, ergibt sich ein Verlust, Sie haben dann negative Ein-
künfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die mit anderen positiven Einkünften, z. B. Ihren Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, verrechenbar sind. Gewinn bzw. Verlust
können nach folgendem Schema errechnet werden:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn (positive Differenz)
Verlust (negative Differenz)
Wie der Gewinn bzw. Verlust nun korrekt errechnet wird und was Sie im Einzelnen bei den Be-
triebseinnahmen und -ausgaben beachten müssen, finden Sie auf den nächsten Seiten ausführlich
beschrieben.