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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Die umsatzsteuerliche Einordnung im Eröffnungsjahr hängt von der vom Unternehmer erstellten
Umsatzprognose ab. Übersteigt der geschätzte Jahresumsatz die 17.500-EUR-Grenze nicht, haben Sie
den Kleinunternehmer-Status. Wird dann im ersten Jahr entgegen der Prognose ein über 17.500 EUR
liegender Umsatz erzielt, geht dadurch der Kleinunternehmer-Status im Eröffnungsjahr prinzipiell
nicht verloren. Umsatzsteuerliche Folgen ergeben sich dann erst im zweiten Jahr. Da der Vorjahres-
umsatz, also der (ggf. hochgerechnete) Umsatz des ersten Jahres über 17.500 EUR liegt, kommt die
Kleinunternehmer-Regelung ab dem zweiten Jahr nicht mehr in Betracht.
Möglichkeit der Option zur Normalbesteuerung:
Auch wenn Ihr Vorjahresumsatz die 17.500-EUR-
Grenze nicht überschreitet, haben Sie die Möglichkeit, auf Ihre „Kleinunternehmereigenschaft“ zu
verzichten und Ihre Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sog. Option zur Normalbesteuerung).
Dabei sollten Sie aber beachten, dass Sie im Fall eines Verzichts an diese Erklärung mindestens 5 Jahre
gebunden sind (§ 19 Abs. 2 UStG).
Praxis-Tipp:
Im Regelfall sollten Sie freiwillig auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten
und sich für die normale Umsatzbesteuerung entscheiden. Da Sie Ihre schriftstellerischen Leistungen
gegenüber Unternehmen erbringen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, lohnt sich eine Option zur
Normalbesteuerung: Sie „verteuern“ Ihre Honorare durch zusätzliche Berechnung der Umsatzsteuer,
ohne dass dies den Verlagen wirtschaftlich betrachtet zumNachteil gereicht, da diese die berechnete
Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten. Dafür haben Sie aber nun das Recht,
Ihre – ggf. nach Durchschnittssätzen errechnete – Vorsteuer von Ihrem Finanzamt zurückzufordern.
Diese Vorsteuer verbleibt Ihnen als echte Mehreinnahme.
Beispiel:
Sie sind nebenberuflich als freiberuflicher Schriftsteller für einen Verlag tätig. Anfang 2012 teilten
Sie dem Verlag mit, dass Sie ab 1.1.2012 zur Umsatzsteuer optieren und baten, auf den Honorara-
brechnungen zukünftig Umsatzsteuer auszuweisen, das Honorar also zzgl. Umsatzsteuer zu über-
weisen. Ihre Honorareinnahmen 2012 betragen 10.700 EUR (Nettohonorar 10.000 EUR + 7 % USt).
Ohne Ihre Option hätten Sie nur ein Honorar von 10.000 EUR ausgezahlt bekommen. In 2012 tä-
tigten Sie verschiedene Neuanschaffungen (PC, Schreibtisch usw.). Auf den Rechnungen ist eine
Vorsteuer von 300 EUR ausgewiesen. Ihre Umsatzsteuer-Zahllast beläuft sich demnach auf 400 EUR
(abzuführende Umsatzsteuer 700 EUR ./. abzugsfähige Vorsteuer 300 EUR). Im Ergebnis verbleiben
Ihnen aus der Option Mehreinnahmen von 300 EUR (vom Verlag zusätzlich gezahlte Umsatzsteuer
700 EUR ./. Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt 400 EUR). Die Sache lohnt sich also. Auch
ohne Anschaffungen erhalten Sie einen Vorsteuerabzug, wenn Sie sich für den Vorsteuerabzug
nach Durchschnittssätzen entscheiden, als Schriftsteller 2,6 % von 10.000 EUR = 260 EUR bzw. als
freiberuflicher Journalist 4,8 % von 10.000 EUR = 480 EUR (s. S. 26).