Seite 31 - haufe_steuertipps_2013

Basic HTML-Version

Haufe Steuerguide 2013
31
Beispiel:
Sie sind bisher Kleinunternehmer. Im Jahr 2012 haben Sie in größerem Umfang an einem neuen
Verlagsprodukt mitgearbeitet und daher einen Umsatz von 18.000 EUR erzielt. Das ist wesentlich
mehr Umsatz als in den Vorjahren. Ab 2013 dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung nicht mehr
beanspruchen.
Sie wissen bereits Anfang 2013, dass Ihr Umsatz im neuen Jahr maximal bei 12.000 EUR liegen
wird. Dennoch sind Sie 2013 kein Kleinunternehmer mehr, sondern unterliegen 2013 der Regelbe-
steuerung. Für Ihre Umsätze des Jahres 2013 müssen Sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Sie sollten also unbedingt darauf achten, dass Ihnen die Verlage die Umsatzsteuer mit überweisen.
Liegt Ihr Umsatz 2013 einschließlich Umsatzsteuer nicht ebenfalls über 17.500 EUR, zählen Sie ab
dem Jahr 2014 wieder als Kleinunternehmer.
Praxis-Tipp:
In Ihrem eigenen Interesse sollten bisherige Kleinunternehmer schon am Ende eines Jahres prüfen,
ob der Umsatz des abgelaufenen Jahres die 17.500-EUR-Grenze überstiegen hat. Denn dann ist der
Kleinunternehmer-Status im neuen Jahr „verloren“. Die schriftstellerischen bzw. journalistischen
Tätigkeiten werden dann ab dem 1.1. des Folgejahres regulär besteuert, ohne dass es dafür einer
ausdrücklichen Mitteilung des Finanzamts bedarf.
Umsatzgrenze im Jahr der Unternehmenseröffnung:
Haben Sie z.B. im Jahr 2012 erstmalig mit einer
schriftstellerischen Tätigkeit begonnen, liegt Ihr Vorjahresumsatz zwangsläufig bei 0 EUR. Daher wird
die 17.500-EUR-Grenze im ersten Jahr ausnahmsweise auf das laufende und nicht das vorangegangene
Jahr angewandt. Da der im Eröffnungsjahr erzielte Umsatz im Zeitpunkt der Unternehmenseröffnung
nicht bekannt ist, Ihr umsatzsteuerlicher Status (Kleinunternehmer oder nicht) aber zwingend bei
Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit festgelegt werden muss, ist der Umsatz des Jahres der Un-
ternehmenseröffnung zu schätzen. Liegt der Schätzwert nicht über 17.500 EUR einschließlich Umsatz-
steuer, haben Sie den Kleinunternehmer-Status (Abschn. 19 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass v.
1.10.2010). Haben Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit nicht zu Beginn des Jahres aufgenommen, ist
der prognostizierte Umsatz auf einen Jahreswert hochzurechnen. Die 17.500-EUR-Grenze bezieht sich
stets auf ein Jahr. Ein angebrochener Monat wird wie ein voller Monat gewertet.
Beispiel:
Sie beginnen Ihre schriftstellerische Tätigkeit am 1.4.2013. Bis zum 31.12.2013 rechnen Sie mit
einem Brutto-Umsatz von 14.445 EUR. Der geschätzte monatliche Brutto-Umsatz beträgt somit
1.605 EUR (14.445 EUR : 9). Der Monatsumsatz wird auf 12 Monate hochgerechnet. Der geschätzte
Jahresumsatz beläuft sich somit auf 19.260 EUR. Sie dürfen im Jahr der Unternehmenseröffnung
nicht von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, da Ihr geschätzter Jahresumsatz die
17.500 EUR-Grenze übersteigt.