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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
UStG). Bei der 50.000-EUR-Grenze für das laufende Jahr kommt es auf die
Prognose zu Beginn des
Jahres
an. Stellt sich am Jahresende heraus, dass der tatsächliche Jahresumsatz über 50.000 EUR liegt,
ändert sich prinzipiell nichts am Kleinunternehmer-Status in diesem Jahr. Erst im Folgejahr hat das
Überschreiten der Grenze Konsequenzen.
Als Kleinunternehmer sind Sie von jeglicher Umsatzbesteuerung freigestellt. Sie dürfen deshalb in Ihren
Rechnungen
keine Umsatzsteuer ausweisen
. Dementsprechend haben Sie auch keine Möglichkeit,
den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Normalerweise müssen Sie auch keine Umsatzsteuerer-
klärung abgeben.
Sobald Ihr Vorjahresumsatz 17.500 EUR oder Ihr laufender Umsatz voraussichtlich 50.000 EUR über-
steigt, unterliegen Sie der Umsatzsteuer. Ihre Honorare sind dann umsatzsteuerpflichtig. Sie haben die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug und zum offenen Ausweis der Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen.
Mit Umsatz ist normalerweise der Nettoumsatz gemeint. Anders bei der Kleinunternehmerregelung:
Die Umsatzgrenzen beziehen sich hier stets auf die Nettoeinnahmen zuzüglich der darauf entfallenden
fiktiven Umsatzsteuer (BFH, Beschluss v. 4.4.2003, V B 7/02, UR 2003 S. 551). Wenn Sie „Regelver-
steuerer“ sind, Ihre Umsätze also der Umsatzsteuer unterliegen, muss die von Ihnen vereinnahmte
Umsatzsteuer dem Nettoumsatz hinzuaddiert werden.
Problematischer ist die Sache bei Selbstständigen, die bisher schon von der Kleinunternehmerrege-
lung Gebrauch machen. Denn das Gesetz definiert in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG den Umsatz, der für die
17.500-EUR-Grenze maßgeblich ist, als „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“. Daraus
könnte die Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch von Kleinunternehmern, die ihren Kunden
keine Umsatzsteuer berechnen, den Einnahmen eine fiktive Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Doch
hier gibt es Entwarnung: Den Einnahmen von Kleinunternehmern ist keine fiktive Umsatzsteuer hin-
zuzurechnen. Bei den von Kleinunternehmern vereinnahmten Beträgen handelt es sich bereits um
Brutto-Einnahmen (Netto-Einnahmen zuzüglich Umsatzsteuer), auch wenn Kleinunternehmer keine
Umsatzsteuer abführen.
Beispiel:
Sie haben den „Kleinunternehmer-Status“, stellen also den Verlagen keine Umsatzsteuer in Rech-
nung. Ihr Umsatz 2012 beträgt 17.400 EUR. Unter Berücksichtigung fiktiver Umsatzsteuer von 7 %
ergäbe sich ein Gesamtumsatz von (17.400 EUR + fiktive Umsatzsteuer 1.218 EUR =) 18.618 EUR.
Der Kleinunternehmer-Status wäre dahin.
Eine Hinzurechnung fiktiver Umsatzsteuer kommt aber nicht in Betracht. Die Einnahmen von Klei-
nunternehmern sind stets Bruttoeinnahmen. Sie behalten Ihren Kleinunternehmer-Status auch für
das Jahr 2013.
Lag Ihr Umsatz als Kleinunternehmer im Jahr 2012 über 17.500 EUR, betrug er z. B. also 18.000 EUR
im „Vorjahr“ 2012, sind Sie im Jahr 2013 kein Kleinunternehmer mehr. Das gilt selbst dann, wenn Sie
bereits zu Beginn des neuen Jahres 2013 wissen, dass der Umsatz wieder unter die Grenze von 17.500
EUR fällt (BFH, Beschluss v. 18.10.2007, V B 164/06, BStBl 2008 II S. 263).