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Haufe Steuerguide 2013
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Bei der
Ist-Besteuerung
entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
ein Entgelt eingegangen ist. Im Gegensatz zur Soll-Besteuerung kommt es nicht darauf an, wann Sie
Ihre Leistung erbracht haben. Ist-Besteuerung ist die ideale Ergänzung zur Einnahmen-Überschuss-
Rechnung, da die Werte für die Umsatzsteuererklärung wegen des Zuflussprinzips direkt aus den
Erlöskonten der Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeleitet werden können.
Im Regelfall ist die Wahl der Ist-Besteuerung auch steuerlich günstiger, weil Sie die Umsatzsteuer
erst entrichten müssen, wenn Sie Ihr Honorar erhalten haben.
Aber:
Wenn Sie in 2012 noch einen
Vorschuss oder eine Abschlagszahlung erhalten haben, muss dieser Betrag dann natürlich auch 2012
der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Ist-Besteuerung gilt nicht für den Vorsteuerabzug
Die Ist-Besteuerung gilt nur für die vereinnahmten Entgelte, d. h. die Einnahmenseite. Bei den Ausga-
ben und beim Vorsteuerabzug gibt es dagegen keinen Unterschied zur Soll-Besteuerung. Sie müssen
also auch als Ist-Besteuerer nicht mit dem Vorsteuerabzug warten, bis die Rechnung bezahlt ist. Die
Vorsteuer ist bereits in dem Voranmeldungszeitraum abzugsfähig, in dem Ihnen die Rechnung Ihres
Lieferanten vorliegt und die Lieferung/Leistung erfolgt ist, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. In der
Praxis wird aber bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung – da prinzipiell keine Verbindlichkeiten „ge-
bucht“ werden – die Betriebsausgabe mit der dazu gehörenden Vorsteuer meist erst im Zeitpunkt der
Zahlung berücksichtigt und auch erst zu diesem Zeitpunkt in der Voranmeldung geltend gemacht. Das
führt zwar gelegentlich zu einem Liquiditätsnachteil, vereinfacht aber die Aufzeichnungen immens.
Vorsicht:
Fallen Rechnung und Zahlung in verschiedene Jahre, sollten Sie von dieser vereinfachten
„Buchungstechnik“ im eigenen Interesse absehen. Machen Sie in diesem Fall die Vorsteuer bereits in
dem Jahr geltend, in dem Sie die Rechnung erhalten haben, und nicht erst im Jahr der Zahlung. Dann
kann Ihnen keine Vorsteuer verloren gehen.
2.2. Sonderregelung für Kleinunternehmer
Für sog. „Kleinunternehmer“ gelten besondere Regelungen. Diese Unternehmen bleiben von der Um-
satzsteuer verschont, auch wenn ihre Umsätze eigentlich steuerpflichtig wären (§ 19 Abs. 1 UStG). Ob
Sie unter die Vorschriften für Kleinunternehmer fallen, hängt davon ab, wie viel Umsatz Sie mit Ihrer
freiberuflichen Tätigkeit erzielen:
Haben Sie Ihre schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2012 aufge-
nommen, gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz in 2012 hochgerechnet auf einen Jahres-
umsatz voraussichtlich nicht mehr als 17.500 EUR ausmacht (BFH, Urteil v. 22.11.1984, V R 170/83,
BStBl 1985 II S. 142).
Sind Sie schon länger als Schriftsteller oder Journalist tätig, sind Sie Kleinunternehmer, wenn Ihr Vor-
jahresumsatz zuzüglich evtl. Umsatzsteuer die Grenze von 17.500 EUR nicht überstiegen hat und Ihr
Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich nicht über 50.000 EUR liegen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1