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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
Je nach Höhe Ihrer Vorjahres-Umsatzsteuer müssen Sie
bis zum 10. Tag nach Monatsende bzw. bei vierteljährlicher Abgabe bis zum 10. Tag nach Quartalsende
Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Existenzgründer müssen in den ersten
zwei Kalenderjahren zwingend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz
4 UStG). Das Gesetz unterscheidet 3 Abgabegruppen:
• Eine
monatliche Abgabe
der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist erforderlich, wenn im Vorjahr mehr als
7.500 EUR Umsatzsteuer zu entrichten war.
Vierteljährlich
müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, wenn die Umsatzsteuerzahl-
last im Vorjahr über 1.000 EUR lag, der Betrag von 7.500 EUR aber nicht überschritten wurde.
• Mussten Sie im
Vorjahr
nach Abzug der Vorsteuer
höchstens 1.000 EUR Umsatzsteuer
an das
Finanzamt zahlen und sind Sie kein Existenzgründer, kann das Finanzamt Sie von der Abgabe von
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz
3 UStG).
Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie
auf elektronischem Weg
via Internet nach Maßgabe
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzämter übersenden. Dafür stellt die Steuerver-
waltung das kostenlose Programm ElsterFormular
r Verfügung. Zur Vermei-
dung unbilliger Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-
Voranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden
(§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Hinweis:
Ab dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zwingend
in authentifizierter
Form
eingereicht werden. Das für die elektronische Übermittlung notwendige Zertifikat müssen Sie
im ElsterOnline-Portal
antragen.
2.1. Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
Freiberuflern kann das Finanzamt gemäß § 20 UStG auf Antrag gestatten, dass die Umsatzsteuer
nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (sog. Ist-Besteuerung) und nicht – wie es das Gesetz
normalerweise vorschreibt – nach vereinbarten Entgelten (sog. Soll-Besteuerung). Der Antrag für die
Genehmigung der Besteuerung nach tatsächlichen Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten kann
auch konkludent gestellt werden. Der Umsatzsteuer-Voranmeldung muss jedoch deutlich erkennbar
zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-Einnahmen erklärt worden sind (BFH,
Beschluss v. 11.5.2011, V B 93/10, BFH/NV 2011 S. 1406). Für die Zustimmung zur Ist-Besteuerung
bedarf es keines förmlichen Verwaltungsakts, die Ist-Besteuerung kann vom Finanzamt auch durch
Erlass eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheids konkludent gestattet werden (Niedersächsisches
FG, Urteil v. 22.12.2010, 16 K 303/10, EFG 2011 S. 749). Eine Berechtigung zur Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten ist allerdings nicht vorhanden, wenn das Finanzamt keine oder keine nach
außen hin erkennbare Entscheidung über einen entsprechenden Antrag bekannt gegeben hat (BFH,
Beschluss v. 28.8.2002, V B 65/02, BFH/NV 2003 S. 210).