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Haufe Steuerguide 2013
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Wenn Sie von der Durchschnittssatzregelung Gebrauch machen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen
(das ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich). Eine besondere Form ist dafür nicht
vorgeschrieben. Es genügt, dass Sie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder in der Jahreserklä-
rung die Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnen und erklären. Tragen Sie einfach die nach
Durchschnittssätzen ermittelte Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung in folgender Zeile ein: „Vorsteu-
erbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind (§ 23 UStG)“. Damit zeigen
Sie dem Finanzamt, dass Sie sich für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen entschieden haben.
Beispiel:
Ihre Honorare 2012 als freiberuflicher Journalist betragen 40.000 EUR zzgl. 7 % = 2.800 EUR Um-
satzsteuer. Bei Anwendung der Durchschnittssatzregelung errechnet sich die von Ihnen zu zahlende
Umsatzsteuer wie folgt:
Honorareinnahmen netto 40.000 EUR
Umsatzsteuer 7 %
2.800 EUR
./. Vorsteuer nach Durchschnittssätzen:
4,8 % von 40.000 EUR =
./. 1.920 EUR
= Umsatzsteuer-Zahllast
880 EUR
Praxis-Tipp:
Es soll Fälle geben, in denen die Finanzämter die Durchschnittssatzbesteuerung als ungerechtfer-
tigten Vorteil ablehnen und sich dabei auf das Umsatzsteuergesetz berufen, in dem es heißt: „Die
Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht,
der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde“ (§ 23 Abs. 2
UStG). Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken: Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Vorsteu-
erabzug nach Durchschnittssätzen auch zulässig, wenn dieser höher ist als die Ihnen tatsächlich in
Rechnung gestellte Vorsteuer (BFH, Urteil v. 11.1.1990, V R 189/84, BStBl 1990 II S. 405).
Wenn Sie sich zunächst für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen entschieden haben, z. B. im
Laufe des Jahres durch Abgabe entsprechender Umsatzsteuer-Voranmeldungen, können Sie diesen
Antrag jedoch bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen (BFH, Urteil v. 11.12.1997, V
R 50/94, BStBl 1998 II S. 420). Ebenso können Sie, wenn Sie in früheren Jahren den Vorsteuerabzug
nach Durchschnittssätzen gewählt haben, später wieder zum „normalen Vorsteuerabzug“ zurückkeh-
ren, allerdings nicht während des Jahres, sondern nur zu Beginn eines Kalenderjahres. Beachten Sie
aber bitte, dass nach einer Rückkehr zum normalen Vorsteuerabzug mit Einzelnachweis ein erneuter
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen frühestens nach 5 Jahren möglich ist (§ 23 Abs. 3 UStG).