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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
die Vertragspartner eines Schriftstellers – die Verlage – ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sind, tut diesen
die zusätzliche In-Rechnung-Stellung der Umsatzsteuer wirtschaftlich betrachtet nicht weh. Die Verlage
erhalten die von Ihnen berechnete Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurück.
Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Steuersätze: Im Normalfall wird die Umsatzsteuer mit 19 %,
dem sog. „Regelsteuersatz“, erhoben. Leistungen bestimmter Berufsgruppen – dazu gehören Sie als
Schriftsteller bzw. Journalist – werden jedoch mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert
(§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).
Sonderregelungen für Kleinunternehmer:
Bei Unternehmern mit niedrigen Gesamtumsätzen, den
sog. Kleinunternehmern, verzichtet der Gesetzgeber auf die Umsatzsteuererhebung. Ausführliche
Informationen finden Sie hierzu auf Seite 29 f. dieser Broschüre (Tz. 2.2).
Von der den Verlagen in Rechnung gestellten 7 %igen Umsatzsteuer können Sie – wie bereits erläu-
tert – die Ihnen bei Käufen für Ihr „Unternehmen“ in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen und auf
diese Weise vom Finanzamt zurückholen. Der Saldo zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ergibt die
tatsächliche Umsatzsteuer-Zahlung, die an das Finanzamt abzuführen ist (sog. Umsatzsteuer-Zahllast).
Beispiel:
Ihr Honorar beträgt im Jahr 2012 10.000 EUR zzgl. 7 % = 700 EUR Umsatzsteuer. Beim Kauf von
Einrichtungsgegenständen für Ihr Arbeitszimmer, von Schreibmaterial, Druckerpatronen und
Fachliteratur usw. werden Ihnen 2012 Vorsteuerbeträge von 500 EUR in Rechnung gestellt. Ihre
Umsatzsteuer-Zahllast beträgt somit 200 EUR.
Um die Ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer dem Finanzamt gegenüber geltend zu machen, müssen
Sie entsprechende Aufzeichnungen führen. Da dieser Aufwand häufig nicht in einem angemessenen
Verhältnis zum Erfolg steht, lässt der Gesetzgeber zu, dass Sie die abziehbare Vorsteuer nicht den
einzelnen Rechnungen entnehmen müssen, sondern nach einem Durchschnittssatz feststellen können.
Dieser
Durchschnittssatz
, mit dem die Vorsteuer pauschal ermittelt wird, beträgt
• für Schriftsteller 2,6 % der Nettoerlöse,
• für Journalisten 4,8 % der Nettoerlöse (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV und deren Anlage).
Einschränkungen:
Die Durchschnittssatzregelung kann von Ihnen nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn Ihr
Vorjahresumsatz
(Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer) aus schriftstellerischer bzw.
journalistischer Tätigkeit
61.356 EUR
nicht überstiegen hat (§ 69 Abs. 3 UStDV). Bei Existenzgründern
gibt es keinen Vorjahresumsatz. Deshalb besteht für das Jahr der Betriebseröffnung ein Anspruch auf
Vorsteuerabzug, wenn der voraussichtliche Umsatz 61.356 EUR nicht übersteigt.
Hinweis:
Übersetzer sind zwar Freiberufler, aber keine Schriftsteller. Die Vorsteuerpauschalierung kann von
ihnen nicht in Anspruch genommen werden (BFH, Urteil v. 23.7.2009, V R 66/07, BStBl 2010 II S. 86).