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Haufe Steuerguide 2013
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Vorsteuer
Vorsteuer, die auf Rechnungen anderer Unternehmer an Sie gesondert ausgewiesen ist, dürfen Sie als
Betriebsausgabe abziehen, wenn Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn nicht, buchen
Sie einfach den Bruttowert als Betriebsausgabe bzw. behandeln den Bruttowert einschließlich Vorsteuer
als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
1.4.7. Anerkennung einer Betriebsausgabenpauschale
Prinzipiell müssen Sie alle Betriebsausgaben dem Finanzamt gegenüber nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Bei den Einkünften aus schriftstellerischer und journalistischer Tätigkeit bean-
standet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn bei der Ermittlung dieser Einkünfte statt eines
Einzelnachweises die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden (H 18.2 EStH 2011 „Betriebs-
ausgabenpauschale“):
• Bei
hauptberuflicher
selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der
Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich,
• bei schriftstellerischer
Nebentätigkeit
(auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstä-
tigkeit) auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich.
Nebenberuflich ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn ihr zeitlicher Umfang höchstens 1/3 einer
Vollzeitbeschäftigung ausmacht. Üben Sie
mehrere Nebentätigkeiten
aus, z. B. schriftstellerische
und Vortragstätigkeit, erhalten Sie den Höchstbetrag von 614 EUR für alle Nebentätigkeiten, die unter
die Pauschalierungsregelung fallen, nur einmal.
Es bleibt ihnen natürlich unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
2. Umsatzsteuer
Als freiberuflicher Schriftsteller oder Journalist sind Sie gleichzeitig Unternehmer im Sinne des Umsatz-
steuergesetzes, gleichgültig, ob Sie diese Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausüben. Ist
jemand Unternehmer, ist er dem Grunde nach auch umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Sie für
Ihre Tätigkeit Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen müssen.
Als Selbstständiger kommen Sie mit der Umsatzsteuer, die umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer
genannt wird, auf zwei Wegen in Berührung: zum einen bei Ausübung Ihrer unternehmerischen schrift-
stellerischen/journalistischen Tätigkeit und zum anderen bei Ihren beruflichen Einkäufen.
Das Umsatzsteuersystem ist so aufgebaut, dass die Umsatzsteuer vom Endverbraucher zu tragen ist.
Für einen Unternehmer ist die Umsatzsteuer prinzipiell ein durchlaufender Posten. Von seinen Auftrag-
gebern muss er Umsatzsteuer kassieren (Ausgangsrechnung bzw. Gutschrift) und diese dann an das
Finanzamt abführen. An seine Lieferanten, z. B. Buchhändler, muss der Unternehmer Umsatzsteuer
bezahlen (Eingangsrechnung), die er sich aber als sog. „Vorsteuer“ vom Finanzamt zurückholen darf. Da