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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
• Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software
wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder
Werbungskosten zugeordnet werden.
• Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwen-
dungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeit-
raum zu folgen (BMF, Schreiben v. 21.12.2007, BStBl 2008 I S. 256, Rdnr. 8).
Konkret bedeutet die Vereinfachungsregelung im Einzelnen:
• Betragen die gemischten Kosten nicht mehr als 100 EUR, dürfen Sie diese ohne Aufteilung bei einer
Einkunftsart Ihrer Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.
• Betragen die gemischten Kosten (Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche
Fachliteratur und Software) mehr als 100 EUR und nicht mehr als 200 EUR, z. B. 150 EUR, dürfen
Sie 100 EUR bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Der
Restbetrag bleibt steuerlich unberücksichtigt.
• Betragen die gemischten Kosten (Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche
Fachliteratur und Software) mehr als 200 EUR, dürfen Sie 50 % bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Be-
triebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die restlichen 50 % bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Praxis-Tipp:
Der BFH hat entschieden, dass die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungs-
kosten verfassungsgemäß ist (BFH, Urteile v. 4.2.2010, X R 10/08, BStBl 2010 II S. 617 und v.
16.2.2011, X R 10/10, BFH/NV 2011 S. 977). Es ist allerdings ein weiteres Revisionsverfahren unter
dem Aktenzeichen VIII R 51/09 beim BFH anhängig. Die Einkommensteuerfestsetzungen werden
hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vorläufig vor-
genommen, sodass es eines Einspruchs nicht bedarf. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, sollte gegen
entsprechende Steuerbescheide unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt
werden. Der Einspruch ruht dann kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Telefon- und Telefaxgebühren, Online-Dienste
Zwangsläufig beruflich entstandene Telefon-, Handy- und Telefaxkosten sind als Betriebsausgaben ab-
zugsfähig. Die Telefonkosten einschließlich der sog. Grundgebühren sind im Verhältnis der beruflichen
und der privaten Nutzung aufzuteilen, was mittels eines Einzelgesprächsnachweises erfolgen kann.
Zulässig ist, den Privatanteil in einem bestimmten Prozentsatz der gesamten Telefonaufwendungen
(Grund- und Gesprächsgebühren) zu veranschlagen. Der Privatanteil bei einer gemischten Telefonnut-
zung kann auch in festen Monats- oder Jahresbeträgen geschätzt werden, was bei verhältnismäßig
hoher Belastung mit Telefonkosten vielfach am zutreffendsten ist.
Häufig werden Online-Dienste (wie T-Online u. a.) auch aus beruflichen Gründen genutzt. Auch diese
Kosten sind u. E. mit dem prozentualen Anteil der beruflichen Nutzung an der Gesamtnutzung als
Betriebsausgaben abziehbar. Dieser Anteil kann u. E. ebenfalls im Schätzungswege ermittelt werden,
wenn Aufzeichnungen oder Unterlagen für eine anderweitige genaue Trennung nicht vorliegen.