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Haufe Steuerguide 2013
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Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Für alle anderen Leis-
tungen (Frühstück, Minibar usw.) gilt der Steuersatz von 19 %. Folglich müssen in den Hotelrechnungen
die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden. Übernachtungen mit Frühstück dürfen
nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Eine Aufteilung ist zur zutreffenden Ermittlung
der Umsatzsteuer zwingend erforderlich.
Beispiel 1
Sie erhalten für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung über 80 EUR zzgl. 7 % USt= 5,60
EUR. Da kein Frühstück eingenommen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80 EUR
Betriebsausgaben. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer können Sie die gezahlte Umsatzsteuer
in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.
Beispiel 2
Sie erhalten für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von 80 EUR netto. Auf
Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze muss der Hotelier die Positionen „Übernachtung“
mit z. B. 70 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 4,90 EUR und „Frühstück“ mit 10 EUR zzgl. 19 % Um-
satzsteuer= 1,90 EUR ausweisen. Für das eingenommene Frühstück müssen Sie den Betrag von 10
EUR als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus der Rechnung herausrechnen. Der Betrag von 70
EUR ist demzufolge eine Betriebsausgabe. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer können Sie die
gezahlte Umsatzsteuer in voller Höhe von 6,80 EUR (7 % von 70 EUR = 4,90 EUR und 19 % von 10
EUR = 1,90 EUR) als Vorsteuer ansetzen.
Hinweis:
Die Bundesregierung will das steuerliche Reisekostenrecht ab Kalenderjahr 2014 deutlich
vereinfachen. Informieren Sie sich hierzu auf
Steuerberatungskosten
Der Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) ist
seit 2006 nicht mehr möglich. Dazu gehören z. B. die Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens, der
Anlage Kind und der Anlage Vorsorgeaufwand. Abziehbar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
bleibt der Teil der Kosten, der im Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht. Dazu zählen z. B. die
Ermittlung der Einkünfte aus Ihrem Arbeitsverhältnis bzw. Ihrer Vermietung und Verpachtung oder für
Ihre Gewinnermittlung und ggf. die Umsatzsteuererklärung usw.
„Gemischte Steuerberatungskosten“ betreffen sowohl die Privatsphäre als auch die Betriebs- bzw.
Berufssphäre. Dazu zählen z. B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Anschaffungskosten für Steuer-
fachliteratur zur Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte. Bei derartigen Kosten ist im Rahmen
einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und
den Kosten der Lebensführung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 21.12. 2007, BStBl 2007 I S. 256, Rdnr.
7). Hier gibt es eine Vereinfachungsregelung: