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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Abwesenheitsdauer bei eintägigen Geschäftsreisen
im Inland
Pauschbetrag
weniger als 8 Stunden
0 EUR
weniger als 14 Stunden,
mindestens aber 8 Stunden
6 EUR
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden,
mindestens aber 14 Stunden
12 EUR
bei einer Abwesenheit von genau 24 Stunden
24 EUR
Für
mehrtägige Geschäftsreisen
im Inland gibt es einen Pauschbetrag von 24 EUR je Tag mit Abwesenheit
von 24 Stunden, für die Tage der An- und Abreise gelten die Regelungen zur eintägigen Geschäftsreise.
Für Ihre
Übernachtungskosten
(im Inland) gibt es keine Pauschbeträge, hier müssen Sie Ihre Auf-
wendungen z. B. durch die Rechnung des Hotels nachweisen. Auch für Auslandsreisen dürfen keine
Übernachtungspauschalen mehr geltend gemacht werden.
Tipp:
Ganz bequem und einfach können Sie Ihre Geschäftsreisen mit dem Programm
Lexware­
reisekosten 2013
aus unserem Haus aufzeichnen.
Hinweis zum Vorsteuerabzug:
Bei der Einkommensteuer können Sie nur die genannten Pauschalen
als Betriebsausgaben abziehen, auch wenn Ihnen tatsächlich höhere Verpflegungskosten entstanden
sind. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sind, erhalten Sie jedoch umsatzsteuerlich
die in den Hotel- und Restaurantrechnungen usw. enthaltenen Vorsteuerbeträge in tatsächlicher Höhe
vom Finanzamt zurück.
Beispiel:
Sie haben sich 2012 aus beruflichen Gründen 3 Tage in München aufgehalten. Ihre Geschäftsreise
begann am Montag um 7.00 Uhr und endete am Mittwoch um 20.00 Uhr. Der 3-tägige Aufenthalt
hat zu Verpflegungsaufwendungen von 150 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (28,50 EUR) = 178,50
EUR geführt.
Für den Anreise- und Rückreisetag steht Ihnen jeweils ein Verpflegungspauschbetrag von 12 EUR
zu. Für Dienstag erhalten Sie den vollen Verpflegungspauschbetrag von 24 EUR, sodass Sie in Ihrer
Einnahmen-Überschuss-Rechnung 48 EUR (12 EUR + 24 EUR + 12 EUR) Verpflegungsmehraufwand
als Betriebsausgaben absetzen können. Daneben können Sie als vorsteuerabzugsberechtigter
Unternehmer die in den tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten enthaltene Vorsteuer von
28,50 EUR geltend machen.