Seite 33 - haufe_steuertipps_2013

Basic HTML-Version

Haufe Steuerguide 2013
33
2.3. Die Steuernummer in der Rechnung
Als Unternehmer (Autor) sind Sie verpflichtet, in Ihren Rechnungen Ihre Steuernummer, mit der Sie beim
Finanzamt geführt werden, oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – kurz: USt-IdNr. – anzuge-
ben (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Auch Gutschriften i. S. von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG – Verlage rechnen die
Honorare i. d. Regel mit Gutschriften ab – müssen als spezielle Form einer Rechnung die Steuernummer
des leistenden Unternehmers enthalten. Ihre Rechnungen müssen außerdem das Ausstellungsdatum
und eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung (Rechnungsnummer) enthalten.
3. Verwertungsgesellschaft WORT
Bei der Verwertungsgesellschaft (VG) WORT, Untere Weidenstr. 5, 81543 München, handelt es sich um
eine Institution, die der GEMA ähnlich ist. Sie sorgt dafür, dass Sie neben den Honoraren, die Sie vom
Verlag für Ihre Bücher und Beiträge erhalten, eine zusätzliche Ausschüttung bekommen. Die Tätigkeit
der VG WORT und deren Ausschüttungen basieren auf dem Urheberrechtsgesetz. Geld zieht die VG WORT,
deren Aufsichtsbehörde das Deutsche Patent- und Markenamt ist, u. a. für das Kopieren in Schulen, in
Copy-Shops und für Ausleihungen in Bibliotheken ein.
Als Autor von Haufe-Lexware können Sie insbesondere Beiträge melden und vergüten lassen, die in
einem Printwerk veröffentlicht wurden. Bei Haufe-Lexware elektronisch publizierte Texte (z. B. auf
CD-ROM/DVD, Online) können in der Regel nicht gemeldet werden, da diese Inhalte in von der VG-
Wort von der Vergütung explizit ausgeschlossenen Lizenzprodukten enthalten sind und/oder über
sogenannte „Freischaltcodes“ vor einer allgemeinen öffentlichen Nutzung geschützt sind. Ausnahmen
bilden Texte, die über frei zugängliche Internetportale veröffentlicht sind. Diese Inhalte unterliegen
allerdings strengen Bedingungen (Einzelheiten hierzu s.
Die Titelmeldung ist auf den dafür vorgesehenen Meldeformularen (mit Angabe der Privatanschrift,
pro Titel ein Formular) oder online innerhalb bestimmter Meldefristen vorzunehmen. Die VG WORT
informiert mit zahlreichen Merkblättern über die unterschiedlichen Meldeverfahren und weitere Be-
sonderheiten in allen relevanten Bereichen. Die Merkblätter stehen auf der Homepage der VG WORT
zum Herunterladen bereit, sie werden Ihnen aber auf Wunsch auch übersandt.
4. Einnahmen-Überschuss-Rechnung: So ermitteln Sie Ihren Gewinn
Autoren und Schriftsteller, deren Betriebseinnahmen weniger als 17.500 EUR betragen, brauchen die
Anlage EÜR nicht auszufüllen, sondern dürfen Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung weiterhin frei
gestalten (Besonderheiten s. Tz. 1.2). Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können Sie
für Ihre Gewinnermittlung folgenden Berechnungsbogen verwenden. Sie brauchen ihn nur auszufüllen
und per Post als Anlage zu Ihrer – in elektronischer Form zu versendenden – Steuererklärung bei Ihrem
Finanzamt einzureichen.