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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Computer
Aufwendungen für einen beruflich/betrieblich genutzten PC können als Betriebsausgaben abgesetzt
werden. Auch hier gilt die allgemeine Grundregel: Anschaffungskosten im Jahr 2012 von mehr als
178,50 EUR (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) bzw. 150 EUR (ohne Umsatzsteuer) müssen abge-
schrieben werden, entweder
• als Sofortabschreibung bei Anschaffungskosten bis 410 EUR netto,
• im Rahmen der Poolabschreibung (bei Anschaffungskosten bis 1.000 EUR netto; s. Tz. 1.4.2) oder
• im Rahmen der „normalen“ AfA, also über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Anschaffungskosten bis 150 EUR netto können sofort abgesetzt werden.
Alle Computerbestandteile müssen zusammengefasst und einheitlich abgeschrieben werden. Für die
Abschreibung des Computers oder externer Peripheriegeräte ist der Kaufpreis auf die Jahre der voraus-
sichtlichen Nutzung zu verteilen. Nach der amtlichen AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer für PCs,
Notebooks und Peripheriegeräte 3 Jahre. Bei PCs, die im Sammelposten erfasst werden, beträgt der
Abschreibungssatz 20 %. Für Software gilt eine Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren.
Fachliteratur
Bei reinen Fachzeitschriften mit unmittelbarem Bezug zu Ihrer Autorentätigkeit gibt es keine Probleme
mit dem sofortigen Betriebsausgabenabzug. Bei Fachbüchern müssen Sie unbedingt darauf achten,
dass auf dem Beleg der genaue Titel angegeben ist. Der Vermerk „Fachliteratur“ auf der Quittung ist
unzureichend.
Fortbildungskosten
Bei einer betrieblichen/beruflichen Fortbildung können Sie die Kosten absetzen, z. B. Seminarge-
bühren, Messebesuche, Tagungskosten. Wird ein Seminar besucht (betrieblich/beruflich veranlasst)
und daneben eine private Veranstaltung (privat veranlasst), kann nach neuerer Rechtsprechung eine
Aufteilung der Gesamtaufwendungen in einen abziehbaren betrieblich/beruflich veranlassten Teil und
in einen nicht abziehbaren privat veranlassten Teil vorgenommen werden (BFH, Beschluss v. 21.9.2009,
GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672). Von einer solchen Aufteilung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen,
wenn der eine oder andere Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer untergeordneten
betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht
als Betriebsausgaben abziehbar (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, BStBl 2010 I S. 614, Rn. 11). Liegt die
private Mitveranlassung unter 10 %, sind die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar, auch die
Kosten der Hin- und Rückreise.
Geschenke
Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe
abziehen. Grundvoraussetzung ist immer die betriebliche Veranlassung. Schreiben Sie daher die Art der
geschäftlichen Beziehung, den Namen des Empfängers und den Anlass für das Geschenk unbedingt
auf den Beleg. Geschenke sind pro Empfänger und Jahr nur bis zur Höhe von
35 EUR
als Betriebsaus-
gaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG), wiederum nur dann, wenn sie einzeln und getrennt von
den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten
Autoren ist die 35-EUR-Grenze als Bruttobetrag zu sehen.