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Haufe Steuerguide 2013
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I S. 195, Rn. 3). Die betriebliche/berufliche Nutzung muss danach
mehr als 90 %
der Gesamtnutzung
betragen - dann wird das Arbeitszimmer „so gut wie ausschließlich“ betrieblich/beruflich genutzt.
Praxis-Tipp:
Ganz anders sieht die Sache das FG Köln. Es hat entschieden, dass bei einer 50%igen privaten Mitbe-
nutzung des Arbeitszimmers dessen Kosten anteilig zu 50 %, ggf. begrenzt auf 1.250 EUR, abgezogen
werden dürfen (Urteil v. 19.5.2011, 10 K 4126/09, EFG 2011 S. 1410; ebenso Niedersächsisches FG,
Urteil v. 24.4.2012, 8 K 254/11, EFG 2012 S. 2100). Gegen die Urteile wurde Revision eingelegt (Az.
des BFH: X R 32/11 FG Köln und X R 23/12 Niedersächsisches FG). Einschlägige Fälle sollten offen
gehalten und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung beobachtet werden.
Bewirtungskosten
Eine Bewirtung von Geschäftsfreunden liegt vor, wenn Sie als Autor aus geschäftlichem Anlass andere
Personen zum Essen oder Trinken einladen mit dem Ziel, bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu
pflegen oder neue anzubahnen. Die Bewirtung darf nicht in Ihrer Privatwohnung oder etwa anlässlich
Ihres Geburtstags stattfinden. Dann überlagert der private Anlass das Geschäftliche und Sie müssen
die Rechnung aus eigener Tasche bezahlen.
Verwenden Sie als Nachweis nach Möglichkeit den früher vorgeschriebenen amtlichen Vordruck,
der meist auf der Rückseite der Gaststättenrechnungen abgedruckt ist. Machen Sie darauf folgende
Angaben (Name und Anschrift der Gaststätte sowie Tag der Bewirtung ergeben sich bereits aus der
Gaststättenrechnung):
• Ihr eigener Name als bewirtende Person,
• Namen der bewirteten Personen,
• genauer Anlass der Bewirtung
und unterschreiben Sie diese Angaben.
Alle Rechnungsposten müssen einzeln und mit genauer Bezeichnung aufgeführt werden. Der Beleg
muss maschinell erstellt und registriert worden sein. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 % der
nachgewiesenen Kosten begrenzt. Sie dürfen also in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur 70 %
des tatsächlichen Rechnungsbetrags als Betriebsausgabe ansetzen oder 100 % als Betriebsausgaben
und den nicht abzugsfähigen 30 %-Anteil als Betriebseinnahme. Wer zur Abgabe der Anlage EÜR
verpflichtet ist oder diese freiwillig abgibt, muss den steuerlich abziehbaren Teil seiner Bewirtungsko-
sten (70 %) in Feld 175 (Zeile 49) und den nichtabziehbaren Teil (30 %) in Feld 165 eintragen. Auch
Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet
werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Praxis-Tipp:
Die auf angemessene Bewirtungskosten entfallende Vorsteuer kann von vorsteuerabzugsberech-
tigten Autoren zu 100 % abgezogen und damit vom Finanzamt zurückgefordert werden, obwohl
die Bewirtungskosten selbst einkommensteuerrechtlich nur zu 70 % abziehbar sind.