Seite 18 - haufe_steuertipps_2013

Basic HTML-Version

18
Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
1.4.6. ABC wichtiger Betriebsausgaben
Arbeitsverträge mit Ehegatten oder Kindern
Unterstützt Sie Ihr Ehegatte bei Ihrer Berufsausübung, kann diese Mitarbeit steuerlich berücksichtigt
werden, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Den an Ihren Ehegatten gezahlten
Arbeitslohn können Sie dann als Betriebsausgaben absetzen. Die Mitarbeit kann auch im Rahmen
eines sog. Minijobs erfolgen, was in der Regel steuerlich besonders vorteilhaft ist. Grund: Der als
Betriebsausgabe abgesetzte Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten bleibt bei der gemeinsamen
Veranlagung der Ehegatten außer Ansatz, vorausgesetzt er wurde pauschal versteuert.
Hinweis:
Die
Verdienstgrenze für Minijobber wurde ab 2013 von bisher 400 EUR auf 450 EUR erhöht.
Arbeitszimmer
Prinzipiell gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung
keine Betriebsausgaben sind.
Ausnahme:
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug von Arbeitszimmerkosten möglich, allerdings ist die
Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR beschränkt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt
nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
Häusliche Arbeitszimmer sind steuerlich also absetzbar, wenn
kein anderer Arbeitsplatz
für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht (Ab-
zugsbeschränkung auf 1.250 EUR);
• das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
darstellt (keine Abzugsbeschränkung, sondern voller Abzug).
Praxis-Tipp:
Typische Anwendungsfälle für die Variante „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“ liegen bei
Nebentätigkeiten vor, die mangels gesonderten Arbeitsplatzes zu Hause ausgeübt werden, z. B. als
nebenberuflicher Autor
. Es kommt nicht darauf an, ob für den gesamten betrieblichen/beruflichen
Tätigkeitsbereich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit Arbeitsplatz ist ein „Schreibtisch-
Arbeitsplatz“ gemeint. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, muss in Bezug auf jede
dieser Tätigkeiten geprüft werden, ob ein anderer Arbeitsplatz - hierfür - zur Verfügung steht.
Wer die genannten Abzugsvoraussetzungen für sein häusliches Arbeitszimmer in seiner Person erfüllt,
hat allerdings erst die erste Hürde genommen. Denn nach bisheriger Rechtsprechung muss auch das
Arbeitszimmer selbst bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die Kosten abgesetzt werden dürfen.
Danach ist Grundvoraussetzung für den Abzug, dass das Arbeitszimmer
nahezu ausschließlich für
berufliche Zwecke genutzt
wird. Denn nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für
die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht abgezogen werden, weil es sich bei
diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handelt, die nach § 12 Nr. 1
EStG nicht abziehbar sind. Eine untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von weniger
als 10 % ist nach Auffassung der Finanzverwaltung unschädlich (BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011