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Haufe Steuerguide 2013
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Begünstigter Personenkreis:
Der Gesetzgeber möchte mit der Sonderabschreibung nur kleinen und
mittleren Betrieben einen Steuervorteil verschaffen:
• Einnahmen-Überschuss-Rechner erhalten die Sonderabschreibung bei Anschaffung im Jahr 2012
nur, wenn der
Gewinn
im Jahr
vor
der Anschaffung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 100.000 EUR
betragen hat. Dabei ist zu beachten, dass Investitionsabzugsbeträge den Gewinn des Vorjahrs nicht
beeinflussen dürfen. Maßgebender Gewinn ist also der Gewinn, der sich vor Abzug von Investitions-
abzugsbeträgen ergibt.
• Freiberufler, die ihren Gewinn über eine Bilanz ermitteln, dürfen bei Anschaffung im Jahr 2012 im
Jahr
vor
der Anschaffung des Wirtschaftsguts, für das die Sonderabschreibung vorgenommen werden
soll, ein
Betriebsvermögen
von höchstens 235.000 EUR haben.
Anforderungen an den angeschafften Gegenstand:
Auch der angeschaffte Gegenstand muss
verschiedenen Anforderungen genügen. Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine bereits vorge-
nommene Sonderabschreibung vom Finanzamt rückgängig gemacht werden. Die Sonderabschreibung
setzt Folgendes voraus:
• Das neue oder gebrauchte Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein und zum betrieblichen
Anlagevermögen gehören.
• Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahrs im Betrieb verbleiben
(Verbleibensfrist).
• Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ablauf der Verbleibensfrist, d. h. bis zum Ende des auf die Anschaf-
fung folgenden Jahrs, zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
Beispiel:
Autor A erwarb im Juli 2012 einen Bücherschrank für 1.300 EUR. Neben der linearen AfA kann A
im Jahr 2012 zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % von 1.300 EUR = 260 EUR als Betriebs-
ausgabe geltend machen.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung lehnt bei Pool-Wirtschaftsgütern (s. Tz. 1.4.2) eine Sonderabschreibung
i. H. v. bis zu 20 % der Anschaffungskosten in den ersten 5 Jahren ab (BMF, Schreiben v. 30.9.2010,
BStBl 2010 I S. 755, Tz. 14). Begründung: Der Sammelposten sei kein Wirtschaftsgut, sondern eine
Rechengröße.
1.4.5. Nicht bzw. nur beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
Von dem Grundsatz, dass Betriebsausgaben in voller Höhe abzusetzen sind, gibt es einige Ausnahmen.
So dürfen z. B.
• betrieblich veranlasste
Geschenke
nur abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten der dem
Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände 35 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 1 EStG),
• geschäftlich veranlasste
Bewirtungskosten
nur in Höhe von 70 % der Aufwendungen als Betriebs-
ausgaben berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).