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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
3. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 410 EUR bis zu 1.000 EUR
Diese Wirtschaftsgüter können ebenfalls dem Sammelposten des jeweiligen Wirtschaftsjahrs zugeführt
oder alternativ über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Wichtig:
Schreiben Sie Ihre Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR bis
zu 410 EUR im ersten Jahr sofort ab, dürfen Sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr
als 410 EUR bis zu 1.000 EUR nur „normal“ innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab-
schreiben. Eine
Poolabschreibung
gibt es für die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr
als 410 EUR bis 1.000 EUR dann nicht, weil eine solche
nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter
mit
Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden darf (§ 6
Abs. 2a Satz 5 EStG).
Wenn Sie sich also für die Alternative
„Poolabschreibung“
entscheiden, müssen Sie alle GWG mit
Netto-Anschaffungskosten über 150 EUR bis zu 1.000 EUR in einen
Sammelposten
einstellen, der
dann im Jahr 2012 und den folgenden 4 Jahren mit jährlich 20 % gewinnmindern aufzulösen ist (§ 6
Abs. 2a Satz 2 EStG). Die Sofortabschreibung steht Ihnen dann für alle in 2012 angeschafften GWG mit
Netto-Anschaffungskosten über 150 EUR bis zu 410 EUR nicht zu.
Langlebige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 1.000 EUR
Bei Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr genutzt werden (z. B. PC, Schreibtisch, Aktenschrank
usw.) und deren Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) mehr als 1.000 EUR betragen, muss der
Kaufpreis auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgeteilt und mit dem jeweiligen Anteil
in den einzelnen Jahren als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Diese anteilige Berücksichtigung
in den einzelnen Jahren als Betriebsausgabe bezeichnet man als Abschreibung oder AfA. Wann die
Gegenstände bezahlt wurden, spielt in diesem Fall keine Rolle.
Wichtig:
Für abnutzbare bewegliche Gegenstände (d. h. alle üblichen Anschaffungen mit Ausnahme von
Betriebsgebäuden, für die es eigene Abschreibungssätze gibt) hatten Sie früher die Wahl zwischen
der linearen und der degressiven Abschreibungsmethode. Die
degressive Abschreibungsmetho-
de
wurde für 2008
abgeschafft
– 2009 allerdings wieder für 2 Jahre befristet eingeführt. Wer für
Anschaffungen vor 1.1.2008 und im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 die degressive Ab-
schreibungsmethode gewählt hat, kann diese auch im VZ 2012 weiterführen. Für Anschaffungen ab
1.1.2011 ist die lineare Abschreibungsmethode verbindlich, die degressive AfA wurde abgeschafft.
Lineare AfA:
Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ermitteln Sie den jährlichen Abschreibungsbe-
trag, indem Sie die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer dividieren. Der Abschreibungsbetrag
ist also jedes Jahr gleich hoch. Da die Anschaffung normalerweise nicht zum 1.1. eines Jahres erfolgt,
ergeben sich für das erste und letzte Jahr oft Abweichungen von diesem Ansatz. Im ersten und letzten
Jahr gibt es nur eine zeitanteilige Abschreibung. Ihnen steht nämlich für jeden Monat 1/12 der Jahres-
AfA zu (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Den Monat der Anschaffung dürfen Sie voll rechnen.