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Haufe Steuerguide 2013
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Besonderheit bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG):
Zu den sofort in voller Höhe abzugs-
fähigen Betriebsausgaben gehören auch die Anschaffungskosten für abnutzbare, bewegliche sowie
selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Schreibtisch, Bürostuhl,
Schrank, Telefaxgerät, Kopierer, Lampen usw.), sofern sie 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG).
Für gleichartige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 150 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen,
kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden (S. 11 f.).
Hinweis:
Die GWG-Vorschriften wurden in den letzten Jahrenmehrfach geändert, was die Gewinnermitt-
lung verkompliziert. Bis zu den Grenzbeträgen „150 EUR“ und „410 EUR“ gelten jeweils unterschiedliche
Regelungen und Wahlrechte, die im Einzelnen unter Tz. 1.4.2 erläutert sind.
Ein GWG muss – wie erwähnt – nicht nur abnutzbar, sondern auch beweglich sein. Die meisten Wirt-
schaftsgüter erfüllen diese Voraussetzung.
Immaterielle Wirtschaftsgüter
, wie z. B. Software, sind
allerdings unbeweglich und daher für eine Sofortabschreibung ungeeignet. Eine Ausnahme bilden
hier lediglich die sog. Trivialprogramme.
Trivialprogramme
haben die Eigenschaft, dass bei ihnen die
Befehlsstruktur fehlt. Ein solches Programm besteht ausschließlich aus Daten.
Praxis-Tipp:
Die Finanzverwaltung hat aus Vereinfachungsgründen festgelegt, dass alle Computerprogramme,
deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR netto betragen, wie Trivialprogramme zu be-
handeln sind (R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012). Konsequenz: Die Anschaffungskosten können sofort
in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie nicht mehr als 410 EUR netto
betragen (siehe auch Tz. 1.4.2).
1.4.2. Nicht sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben
Der Grundsatz, dass Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn sofort im Zeitpunkt der Bezahlung
mindern, gilt nicht uneingeschränkt, da Freiberufler auch im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-
Rechnung die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung
(AfA)
befolgen müssen.
Besonderheit bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
Das Bundesministeriumder Finanzen (BMF) hat in einemumfangreichen Schreiben zu den komplizierten
Regelungen bei den GWG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755). Bei
GWG, die ab dem 1.1.2010 gekauft wurden, ist zwischen 3 Kategorien zu unterscheiden:
1. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten bis 150 EUR
Bei Wirtschaftgütern, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 150 EUR betragen, haben Sie ein
Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Abschreibung über die betriebsge-
wöhnliche Nutzungsdauer. Sie können das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch
nehmen (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Bei der GWG-Grenze von 150 EUR handelt es sich um
einen
Nettobetrag
, gleichgültig ob Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen
können (s. Tz. 2) oder nicht.