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RECHT
_MINDESTLOHN
personalmagazin 01 / 15
dem Mindestlohn zu vergüten. Wenn
sich darüber hinaus herausstellt, dass in
Wirklichkeit sogar ein Arbeitsverhältnis
vorgelegen hat – wobei nicht die recht-
liche Bezeichnung, sondern die tatsäch-
liche Handhabung maßgeblich ist – hat
der „Praktikant“ sogar Anspruch auf die
übliche Arbeitsvergütung.
Ausnahme zum Mindestlohn:
das verpflichtende Praktikum
Selbst wenn nach alledem grundsätzlich
ein ernsthaftes Praktikum vorliegt, gel-
ten die folgenden vier Gruppen nicht als
Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Sie
haben also keinen Mindestlohnanspruch.
Dass die Voraussetzungen für eine der
vier Ausnahmen vorliegen, dafür trägt
der Arbeitgeber die Darlegungs- und
Beweislast. Der Praktikant hat hingegen
darzulegen, dass es sich um ein Prakti-
kum im Sinne des § 26 BBiG handelt.
Zum ersten Bereich zählen diejeni-
gen Praktikanten, die verpflichtend
aufgrund einer schulrechtlichen Bestim-
mung, einer Ausbildungsordnung, einer
hochschulrechtlichen Bestimmung oder
im Rahmen einer Ausbildung an einer
gesetzlich geregelten Berufsakademie
verpflichtend ein Praktikum leisten. Da-
bei ist entscheidend, dass sich die Länge
und die Notwendigkeit des Praktikums
unmittelbar aus der Prüfungsordnung
ergibt. Ein ergänzendes Schreiben der
Hochschule genügt nicht.
Dazu ein Beispiel: Eine hochschulrecht-
liche Prüfungsordnung enthält die Vorga-
be, dass der Student in den Bereichen X,
Y und Z ein Pflichtpraktikum von „minde-
stens einem Monat“ zu absolvieren habe.
Daneben hat die Hochschule dem poten-
ziellen Unternehmen in einem Schreiben
bestätigt, dass auch ein dreimonatiges
Praktikum absolviert werden kann. Nach
dem MiLoG ist allein die Absolvierung
des einmonatigen Pflichtpraktikums
maßgeblich. „Mindestens ein Monat“
bedeutet nach dem MiLoG „maximal ein
Monat“. Das Schreiben der Hochschule
ist irrelevant. Das Unternehmen sollte
sich daher sowohl die Prüfungsordnung
als auch das „Pflichtenheft“ vorlegen las-
sen, aus dem sich ergibt, welche Praktika
der Student bereits absolviert hat. Sollte
eine Prüfungsordnung vorsehen, dass
ein sogenanntes verpflichtendes Vor-
praktikum vor der Aufnahme einer Aus-
bildung oder eines Studiums zwingend
notwendig ist, um die Ausbildung bezie-
hungsweise das Studium aufzunehmen,
so gilt dieses sogenannte Vorpraktikum
ebenfalls als Ausnahme von demMiLoG.
Umstritten ist, ob sogenannte Nach-
praktika, die notwendig sind, um später
einen Titel wie zum Beispiel Facharzt
oder Diplompsychologe führen zu kön-
nen, ebenfalls als Ausnahme nicht
unter das MiLoG fallen. Dies wird im
Einzelfall wohl von der jeweiligen Prü-
fungsordnung abhängig sein. Sollte das
sogenannte Nachpraktikum in dieser
Prüfungsordnung bereits mit enthalten
sein, würde das MiLoG hierauf ebenfalls
keine Anwendung finden.
Ausnahme zum Mindestlohn:
das Orientierungspraktikum
Zur zweiten Gruppe zählen diejenigen,
die ein bis zu dreimonatiges Praktikum
zur Orientierung für eine Berufsausbil-
dung oder für die Aufnahme eines Stu-
diums leisten. Auch sie zählen nicht als
Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Nach
der gesetzlichen Begründung soll das
Orientierungspraktikum nur die Prak-
tikantenverhältnisse erfassen, die nach
Abschluss der schulrechtlichen Voraus-
setzungen absolviert werden, um eine
Berufsausbildungs- oder Studiumsauf-
nahme vorzubereiten oder eine diesbe-
zügliche Entscheidung zu erleichtern.
Nach dem Gesetzeswortlaut werden
hiervon diejenigen Arbeitsverhältnisse
nicht erfasst, die beispielsweise zur Fi-
nanzierung einer Weltreise nach dem
Abitur dienen. Da jedoch praktisch
schwer festzustellen ist, ob die Tätigkeit
allein der Zielrichtung des Erwerbs eines
Verdienstes oder der Orientierung dient,
sollte in der Präambel des Arbeitsver-
trags mit aufgenommen werden: „Dieses
Praktikum dient der Orientierung für ei-
ne Berufsausbildung oder für eine Auf-
nahme eines Studiums. Der Praktikant
versichert, dass er dieses Praktikum zur
Orientierung absolviert.“
Hier sollte auch beachtet werden,
dass das Praktikum inhaltlich der an-
gedachten Berufsausbildung oder dem
vorgesehenen Studium dient.
Ausnahme zum Mindestlohn:
das begleitende Praktikum
Eine dritte Gruppe an Praktikanten, die
nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mi-
LoG gelten, sind jene, die ein Praktikum
begleitend zu einer Berufs- oder Hoch-
schulausbildung leisten – bei einer Dau-
er bis zu drei Monaten und ohne dass
zuvor ein solches Praktikumsverhältnis
mit demselben Unternehmen bestand.
Es ist zulässig, dieses Praktikum von
vorneherein in mehrere Zeitabschnitte
aufzuteilen. Probleme entstehen dann,
wenn eine zunächst vereinbarte Prakti-
kumszeit von bis zu drei Monaten da-
rüber hinaus verlängert wird. Es stellt
sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der
Mindestlohn zu zahlen ist. War die Not-
wendigkeit der Verlängerung von vorne-
herein abzusehen oder sogar von Anfang
an vereinbart, ist der Mindestlohn vom
ersten Tag an zu zahlen. In diesem Fall
handelt es sich um ein Praktikum, das
länger als drei Monate gedauert hat. Im
Übrigen sollte in solchen Fällen sicher-
heitshalber eine Unterbrechung zwi-
schen dem ersten Praktikum und der
Fortsetzung stattfinden.
Insoweit sollte der Praktiker jedoch
darauf achten, dass nicht all das, was
nach dem MiLoG unschädlich ist, auch
Checkliste
Was bei der Einführung des Min-
destlohns zu prüfen ist (HI7310366)
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