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im Vordergrund stand. Steht dagegen die
Arbeitsleistung im Vordergrund, besteht
in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis.
Die Folge: Der Arbeitgeber hat die üb-
liche Vergütung zu zahlen, mindestens
in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.
Es ist entscheidend, wie die vertraglichen
Pflichten gewichtet sind. Alleine der
Zweck, Berufserfahrung zu erwerben,
genügt nicht, um ein Arbeitsverhältnis
auszuschließen; für die Annahme eines
Praktikums ist die Vermittlung zusätz-
licher Kenntnisse über den bisherigen
Kenntnisstand hinaus erforderlich.
Werkstudent, Diplomand, Doktorand,
Azubi: Abgrenzung zum Praktikum
Von Praktikanten zu unterscheiden
sind sogenannte Werkstudenten. Diese
arbeiten primär aus ausbildungsfrem-
den Gründen. Das bedeutet, sie arbeiten
nicht, um zu lernen, sondern um Geld zu
verdienen. Insoweit ist die Bezeichnung
„Werkstudent“ irreführend. Sie arbei-
ten primär während der Semesterferien.
Aber auch während der Vorlesungszeit
sind Studenten regelmäßig in Teilzeit-
beschäftigungsverhältnissen tätig, um
durch selbstständige oder abhängige
Arbeit ihren Lebensunterhalt zu finan-
zieren. Abhängig Beschäftigte und wei-
sungsgebundene Werkstudenten sind
Arbeitnehmer. Werkstudenten können
daher den Mindestlohn beanspruchen.
Dagegen sind Diplomanden, Dokto-
randen, Bachelor- oder Masterstudenten
weder Arbeitnehmer noch Praktikanten:
Es handelt sich um Vertragsverhältnisse
eigener Art – solange sich diese Per-
sonen nur zum Erstellen entsprechender
Arbeiten imUnternehmen aufhalten und
keine Arbeitsleistung erbringen. Für sie
gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.
Keine Praktikanten sind auch die
Auszubildenden nach dem BBiG oder
diejenigen, die eine „vergleichbare prak-
tische Ausbildung“ absolvieren. Diese
vergleichbare praktische Ausbildung
liegt vor, wenn über einen längeren Zeit-
raum eine bestimmte berufliche Qualifi-
kation erlangt werden soll. Dabei muss
es sich um eine systematische, inner-
betriebliche Ausbildung handeln, ohne
dass ein anerkannter Ausbildungsberuf
erlernt wird. Das betrifft auch Berufs-
ausbildungen, wie etwa Tanzlehrer oder
Fahrlehrer, die das BBiG nicht erfasst.
Sonderfall Duales Studium:
Praxisphasen kein Praktikum
Kein sonstiges Berufsbildungsverhält-
nis im Sinne des § 26 BBiG ist nach
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) dagegen das praxisintegrierte du-
ale Studium. Es beinhaltet lange Praxis-
phasen im Betrieb, ein Abschluss nach
dem BBiG wird jedoch nicht erlangt.
Nach der Rechtsprechung des Bundes-
arbeitsgerichts ist daher das BBiG nicht
anwendbar – auch nicht auf die Praxis-
phasen. Vielmehr handelt es sich laut
BAG dabei um ein Rechtsverhältnis ei-
gener Art. Der duale Student ist daher
ebenfalls kein Arbeitnehmer.
Wichtig jedoch: Praktika, die nach
Abschluss einer Berufsausbildung ge-
leistet werden, sind künftig immer mit
Abschauen und Lernen:
Beim Praktikum sollte dies
im Vordergrund stehen.
Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält in § 22 Abs. 1 Satz 3 eine gesetzliche
Definition des Praktikantenbegriffs. Zuvor gab es eine solche Definition nicht.
Im Sinne des MiLoG ist Praktikant, wer
sich für eine begrenzte Dauer
zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen
einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätig-
keit unterzieht,
ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsge-
setzes (BBiG) oder einer damit vergleichbaren praktischen Ausbildung handelt.
Rechtlich ist grundsätzlich zwischen folgenden vier verschiedenen Gruppen von
Praktikanten zu differenzieren:
studiums- und ausbildungsbegleitende Praktikanten („echte“ Praktikanten),
Personen, die eine sonstige freiwillige studien- beziehungsweise ausbildungsbeglei-
tende Tätigkeit ausüben („unechte“ Praktikanten),
Personen in einem Berufsausbildungsverhältnis (Auszubildende),
Werkstudenten (keine Praktikanten).
Praktikantenbegriff erstmals im Gesetz
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