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RECHT
_URTEILSDIENST
Sonntagsarbeit nur im Ausnahmefall
Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Ar-
beitnehmer an Sonn- und Feiertagen
grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Bereits bisher waren Abweichungen für
Feuerwehrleute, Busfahrer oder etwa
der Sonntagsarbeit durch eine hessische
Landesverordnung Grenzen gesetzt. Das
Urteil dürfte Folgen über Hessen hinaus
haben, da andere Bundesländer ähnliche
Verordnungen erlassen haben.
auch Arbeitnehmer in Krankenhäusern
oder Pressebetrieben möglich. Bis auf we-
nige Ausnahmen hat das Bundesverwal-
tungsgericht (BVerwG) nun weitere Son-
derfälle untersagt und der Ausweitung
URTEIL DES MONATS
Sonntags geöffnete Videotheken, Bibliotheken, Callcenter sowie
Lotto-Annahmestellen: Dafür sieht das BVerwG keine Notwendig-
keit und hat wesentliche Teile einer Landesverordnung (Hessische
Bedarfsgewerbeverordnung) für unwirksam erklärt. Die Vorschriften
hatten weitreichende Ausnahmen für den gesetzlich geschützten
arbeitsfreien Sonntag festgelegt. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist
in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht
erlaubt. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor und ermächtigt auch die
Bundesländer, solche zu beschließen. Die Frage für das BVerwG war,
wie weit die Länder gehen dürfen. Konkreter also: Inwieweit ist es
erforderlich, Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen zu beschäfti-
gen, um tägliche oder an diesen Tagen besonders hervortretende
Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen, sofern die Arbeiten
nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
Das BVerwG hielt es für nicht erforderlich, Arbeitnehmer in Videothe-
ken, öffentlichen Bibliotheken oder in Lotto- und Totogesellschaften
an Sonn- oder Feiertagen zu beschäftigen. Schließlich könnten DVDs
oder Bücher bereits an Werktagen ausgeliehen werden, urteilten die
Richter. Auch eine Ausnahme für alle Callcenter, unabhängig vom
Tätigkeitsbereich, hat das BVerwG untersagt. Zur Ausnahme für Ge-
tränke- und Eisfabriken, die der VGH Kassel als Vorinstanz für nichtig
VERFASSUNGSGERICHT RÜGT BAG
ZUSAMMENFASSUNG
Die katholische Kirche darf grundsätzlich
Mitarbeitern weiterhin kündigen, wenn diese nach einer Scheidung
zum zweiten Mal heiraten. Das kirchliche Selbstverständnis, das
etwa die Entlassung von Angestellten aus sittlich-moralischen Grün-
den erlaubt, dürfen Arbeitsrichter nur eingeschränkt überprüfen.
RELEVANZ
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stärkt die Kirche,
deren verfassungsrechtlich garantierte Sonderrechte und rügt zu-
gleich das BAG. Dieses erklärte nämlich 2011 die Kündigung eines
wiederverheirateten Chefarzts nach einer Abwägung der Rechte der
Kirche und denen des Arbeitnehmers für unwirksam. Das Urteil hob
das BVerfG jetzt auf. Das BAG habe die „Bedeutung und Tragweite
des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ nicht genügend beachtet.
SCHLAFEN AM ARBEITSPLATZ
ZUSAMMENFASSUNG
Eine Bahnmitarbeiterin fühlte sich unwohl,
hatte sich im Zug ausgeruht und war für mehrere Stunden einge-
schlafen – für die Bahn eine Arbeitsverweigerung. Die Kündigung
der Frau, die zuvor bereits abgemahnt war, war jedoch unwirksam.
RELEVANZ
Im Urteil zeigt sich die Schwierigkeit, vergleichbare
Sachverhalte als Grundlage für eine Abmahnung und Kündigung
zu machen. Zwar war die Angestellte bereits zwei Mal abgemahnt
– weil sie den Dienstbeginn verschlafen hatte. Diese Sachverhal-
te seien jedoch mit dem aktuellen Vorfall nicht vergleichbar, die
Pflichtverletzung jeweils eine andere, stellte das Arbeitsgericht fest.
Daher wäre in jedem Fall eine vorherige Abmahnung nötig gewe-
sen, urteilten die Richter.
erklärt hatte, äußerte sich das BVerwG nicht abschließend, sondern
verwies die Angelegenheit zurück an den VGH. Nur in einem Punkt
billigten die Richter die Verordnung: Buchmacher auf Pferderenn-
bahnen dürfen auch sonntags arbeiten, da sie untrennbar mit den
ohnehin veranstalteten Rennen verbunden sind.
Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit: Notdienste im Hospital.
Quelle
BVerwG, Urteil v. 26.11.2014,
Az. 6 CN 1.13
Quelle
ArbG Köln, Urteil v. 19.11.2014, Az. 7 Ca 2114/14
Quelle
BVerfG, Urteil v. 22.10.2014, Az. 2 BvR 661/12