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in welchen Größenordnungen, sich die
Krankenkassen, die ihnen nunmehr
fehlenden 0,9 Prozent über das Instru-
ment der prozentualen Zusatzbeiträge
wieder hereinholen. Dass es kaum ohne
Zusatzbeitrag gehen wird, ist zu ver-
muten, denn der Gesetzgeber hat schon
bevor sich irgendeine Krankenkasse zu
Zusatzbeiträgen geäußert hat, den so-
genannten durchschnittlichen Beitrags-
satz auf eben diese „umgelenkte“ 0,9
Prozentmarke festgeschrieben.
Wie aber kann man jetzt noch vermei-
den, dass sich die Krankenkassen wie
bisher selbst um den Einzug des Zusatz-
beitrags beim Versicherten kümmern
müssen? Hier hat man sich offensichtlich
beim System der Lohnbesteuerung Ideen
geholt, denn plötzlich spricht die Sozi-
alversicherung auch vom sogenannten
Quellenabzugsverfahren. Damit wird bei
der Lohnbesteuerung demUmstand Rech-
nung getragen, dass der Arbeitgeber zwar
die Lohnsteuer erhebt, diese aber inhalt-
lich Schuld des Arbeitnehmers ist und im
Wege der Einkommensteuerveranlagung
jederzeit wieder korrigiert werden kann.
Quellenabzug als Mogelpackung
Der elegante Bezug auf das Quellenab-
zugsverfahren erweist sich allerdings
schnell als Mogelpackung, denn geset-
zessystematisch wird derselbe Weg ein-
geschlagen, wie er schon seit jeher in der
Sozialversicherung existiert: Die prozen-
tualen Zusatzbeiträge werden nämlich in
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
eingebunden und damit beitragsrecht-
lich gesehen allein Schuld des Arbeitge-
bers. Dieser haftet also wie beim regu-
lären Beitrag hinsichtlich der richtigen
Höhe der Zusatzbeiträge und darf auch
den Zeitpunkt einer erstmaligen Festset-
zung des Zusatzbeitrags sowie zukünfti-
ge Erhöhungen nicht verpassen.
In den entsprechenden Beitragsanmel-
dungen sind sodann der Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag aufzudröseln und
die Zusatzbeiträge gesondert auszuwei-
sen. Erst danach kann der Arbeitgeber
den Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer
Erstmals hätten Unternehmen 2015 wohl den Sozialausgleich durchführen müssen.
Nun wird das Instrument in der ursprünglichen Form abgeschafft, ohne sich einmal
bewährt zu haben.
Wäre der Gesetzgeber beim bisherigen System einer Kopfpauschale geblieben, wäre
durch die Verlagerung des Beitragsanteils von 0,9 Prozent wohl erstmals ein durch­
schnittlicher Eurobetrag festgelegt worden – mit dem Effekt, dass Unternehmen
erstmals den sogenannten Sozialausgleich hätten durchführen müssen. Ein technisches,
anspruchsvolles Unterfangen, das durch das Auslösen einer Monatsmeldung das Ge­
samteinkommen des Arbeitnehmers ermitteln sollte. Letztlich sollte dadurch Arbeit­
nehmern mit einem Gesamteinkommen unterhalb einer Unterforderungsgrenze ein an
die Krankenkasse gezahlter Zusatzbeitrag via Entgeltabrechnung wieder zurückerstattet
werden. Fachleute behaupten, dass dieses System nicht, zumindest niemals ohne
ständige Rückrechnungsvorgänge funktioniert hätte. Mit der Umstellung auf prozentuale
Zusatzbeiträge entfällt der Sozialausgleich, bevor er sich in der Praxis bewähren konnte.
Die Monatsmeldung bleibt Entgeltabrechnern auch künftig erhalten, um Mehrfachbe­
schäftigungen abzuarbeiten, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Anders
als bisher teilen die Einzugsstellen den Arbeitgebern zunächst mit, dass eine Mehrfach­
beschäftigung vorliegt, um die besondere Beitragsberechnung durchzuführen.
Der Wegfall des Sozialausgleichs
HINTERGRUND
zurückfordern. Und dies ist bekanntlich
ein rein arbeitsrechtlicher Verrechnungs-
anspruch, der nur durch Lohnabzug und
nur für die drei Monate in der Vergangen-
heit realisiert werden kann.
Segen für die Krankenversicherungen
Die neue prozentuale Erhebung der Zu-
satzbeiträge ist aus Sicht der Kranken-
versicherung also ein Segen, denn sie
müssen sich nicht mehr mit dem Einzug
von Zusatzbeiträgen befassen. Vielmehr
Statt auf den kassenindividuellen Zusatzbeitrag müssen Entgeltabrechner bei einigen
Beschäftigten auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zurückgreifen – selbst wenn
die Kasse im konkreten Fall gar keinen Zusatzbeitrag erheben sollte.
Zwar muss jeder Arbeitgeber künftig den kassenindividuellen Zusatzbeitragsatz im
Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einziehen und in den monatlichen Bei­
tragsnachweisen gesondert ausweisen. Für bestimmte Beschäftigte müssen Entgeltab­
rechner den konkreten Beitragssatz jedoch ignorieren. Stattdessen wird in manchen Bei­
tragsnachweisen der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ auftauchen. Dieser resultiert aus
einem fiktiven Beitragssatz, den der sogenannte Schätzerkreis für 2015 auf 0,9 Prozent
festgelegt hat. Insbesondere bei Geringverdienern ist nicht der von der Krankenkasse
erhobene tatsächliche, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag abzuführen – auch,
wenn die Kasse im konkreten Fall einen geringeren oder keinen Zusatzbeitrag erhebt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz
HINWEIS
können sie auf die Arbeitgeber zurück-
greifen, die zwar einerseits nur die Zu-
satzbeiträge für die Kassen erheben sol-
len, andererseits durch die Abwicklung
dieser Dienstleistung im Rahmen des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags je-
doch zum vollwertigen Haftungsschuld-
ner der Krankenkassen werden.
THOMAS MUSCHIOL
ist Rechtsanwalt und
Fachautor in Freiburg.