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S
eit der Einführung des Ge-
sundheitsfonds gilt: Wenn die
Krankenkassen mit ihren Zu-
wendungen aus dem gemein-
samen Beitragstopf aller Versicherten
nicht auskommen, so müssen sie sich
ihre notwendige Liquidität mit Zusatz-
beiträgen erhalten. Diese wurden bisher
in Form eines festen Eurobetrags erho-
ben, ein Zugeständnis an diejenigen, die
politisch immer nach der sogenannten
Kopfpauschale als Alternative zur ein-
kommensorientierten prozentualen
Beitragserhebung gerufen haben. Die
Arbeitgeber hatten bisher mit der Er-
hebung dieser Zusatzbeiträge nichts
zu tun, darum mussten sich die Kran-
kenkassen selbst kümmern, diese mit
Beitragsbescheiden anfordern und gege-
benenfalls anmahnen und vollstrecken.
Zurück zum paritätischen Beitragssatz
Dieses System wird ab dem 1. Janu-
ar 2015 völlig umgestellt. Dabei wird
nicht nur die bisherige Kopfpauschale
als einkommensunabhängiger Eigen-
beitrag durch einen am Einkommen
orientierten prozentualen Zusatzbeitrag
abgelöst. Auch von dem Grundsatz, dass
die Krankenkassen den Zusatzbeitrag
außerhalb der Entgeltabrechnung di-
rekt beim Versicherten erheben, bleibt
nichts mehr übrig.
Grundlage der Systemumstellung ist
zunächst, dass der bisher allein vom
Arbeitnehmer zu tragende Beitragsan-
teil von 0,9 Prozent formell komplett
gestrichen wird und somit der allgemei-
Von
Thomas Muschiol
Inkassostelle für Zusatzbeiträge
AUSBLICK.
Auch künftig zahlen Arbeitnehmer die Zusatzbeiträge der Krankenkassen
allein. Für den Einzug und die Abführung müssen jedoch die Unternehmen herhalten.
SPEZIAL
_ENTGELT
ne Beitragssatz entsprechend auf 14,6
Prozent sinkt. Bei diesem Betrag kehrt
der Gesetzgeber wieder zur streng pa-
ritätischen Beitragsaufteilung zurück,
sodass es für den Arbeitgeberbeitrag
beim bisherigen Beitragsanteil von 7,3
Prozent verbleibt, für den Arbeitnehmer
jedoch (zunächst) eine Beitragssenkung
von 0,9 Prozent vermeldet werden kann.
Ob sich diese Beitragssenkung für
den Arbeitnehmer allerdings im Ergeb-
nis realisiert, hängt davon ab, ob und
ALTE RECHTSLAGE
Bislang hatten Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag direkt an die Kasse zu zahlen. Arbeitge­
ber waren bei der Erhebung außen vor, ein Sozialausgleich war bislang nicht nötig.
Zahlt Arbeitnehmer
direkt an die Kasse
Gesundheitsfonds
Einheitlicher Beitragssatz
15,5 Prozent
Krankenkasse
Beitragssatz Arbeitgeber
7,3 Prozent (eingefroren)
Beitragssatz Arbeitnehmer
8,2 Prozent
Prämie
Zusatzbeitrag als Eurobetrag
QUELLE: HAUFE AKADEMIE
NEUE RECHTSLAGE
Künftig gilt erneut ein paritätischer Beitragssatz. Arbeitgeber ziehen den kassenindivi­
duellen Zusatzbeitrag im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ein.
Wird mit Gesamtsozial­
versicherungsbeitrag
eingezogen
Gesundheitsfonds
Einheitlicher Beitragssatz
14,6 Prozent
Krankenkasse
Beitragssatz Arbeitgeber
7,3 Prozent
Beitragssatz Arbeitnehmer
7,3 Prozent
Zusatzbeitrag als Prozentwert
QUELLE: HAUFE AKADEMIE