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ORGANISATION
_VERGÜTUNG
personalmagazin 01 / 15
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Grundanforderungen der Eigenkapital-
und Liquiditätsausstattung. Sicherstel-
len muss er auch, dass die individuellen
Auszahlungsvoraussetzungen insbeson-
dere für die sogenannten „Risk Taker“ ge-
geben sind. Dafür ist die Einhaltung des
Verbots von Absicherungsmaßnahmen
ebenso wie Malus-Kriterien im Rahmen
der aufgeschobenen Auszahlung von va-
riablen Vergütungsanteilen zu prüfen. Er
ist damit, wie Sie schon sagten, Überwa-
cher und Berater, aber gleichzeitig auch
Berichterstatter des Vorstands wie des
Aufsichtsrats in Fragen der Vergütung
und damit im permanenten Spannungs-
feld zwischen externer Bankenaufsicht,
Aufsichtsgremium, Geschäftsleitung und
den beteiligten Fachbereichen wie Perso-
nal, Risiko-Controlling, Compliance und
Innenrevision.
personalmagazin:
So eine Position setzt eine
Unabhängigkeit voraus, die es bislang
nicht gibt ...
Klein:
Dies macht in der Tat die Besonder-
heit dieser Position aus. Die benötigte
Unabhängigkeit des Vergütungsbeauf-
tragten wird durch einige Besonderhei-
ten in der Vertragsgestaltung sowie eine
entsprechende hierarchische Ansiedlung
abgesichert. Zentral ist, dass der Ver-
gütungsbeauftragte nach seiner Einset-
zung für mindestens zwei Jahre einen
besonderen Kündigungsschutz genießt,
um entsprechend unabhängig agieren
zu können.
personalmagazin:
Wie gestaltet sich die
funktionale Anbindung? An wen berich-
tet der Vergütungsbeauftragte?
„Permanentes Spannungsfeld“
INTERVIEW.
Die Einsetzung des Vergütungsbeauftragten in größeren Banken fordert
auch das Personalmanagement. Was jetzt zu tun ist, erklärt ein Vergütungsexperte.
personalmagazin:
Was genau sind die Auf-
gaben eines Vergütungsbeauftragten?
Werner Klein:
Aufgabe des Vergütungsbe-
auftragten, der 2014 vom Gesetzgeber
eingeführt wurde, ist, in den sogenannten
„bedeutenden Banken“ die Angemessen-
heit von Vergütungssystemen und -prakti-
ken zu überwachen.
personalmagazin:
Und wo trifft man kon-
kret einen Vergütungsbeauftragten an?
Klein:
Zu den bedeutenden Banken zäh-
len die von ihrer Bilanzsumme etwa 50
größten Institute. Unabhängig von der
Größe fallen noch weitere Institute unter
diese Regelungen, sofern sie unter EZB-
Aufsicht stehen oder als für den Finanz-
markt besonders systemrelevant gelten.
personalmagazin:
Das ist ein nachhaltiger
Eingriff des Gesetzgebers in die Vergü-
tungspraxis von Banken – was ist der
Sinn?
Klein:
Der Vergütungsbeauftragte ist
zweifellos ein Gegengewicht zu den ande-
ren Fachbereichen sowie der Geschäfts-
leitung in den Banken, die sich bislang
mit Vergütungssystemen beschäftigen.
Er arbeitet dabei eng mit dem Aufsichts-
gremium zusammen und stellt sicher,
dass die regulatorischen Vorgaben ein-
gehalten werden. Damit sollen vor allem
die nicht angemessenen Vergütungen,
insbesondere Boni, für die ja die Finanz-
branche in den zurückliegenden Jahren
bekannt war, unterbunden werden.
personalmagazin:
Mitarbeitervergütung ist
originär HR-Aufgabe. Ist zu befürchten,
dass in Banken zukünftig der Vergü-
tungsbeauftragte die Vergütungen im
Unternehmen festlegt?
Klein:
Nein, die Vergütungsgestaltung als
Kernaufgabe von HR bleibt unberührt.
Der Vergütungsbeauftragte ist nicht ge-
staltend tätig. Er soll auch keine opera-
tiven Prozesse vorantreiben und schon
gar nicht in die Bemessung und Fest-
setzung konkreter Vergütungshöhen
eingreifen.
personalmagazin:
Er ist also eher Berater
und Überwacher?
Klein:
Ja, bei der Festsetzung des Bo-
nuspools überwacht er nur die festge-
legte Bemessungslogik und prüft die
Einhaltung der finanzwirtschaftlichen
WERNER KLEIN
ist Senior Partner bei der
auf Vergütungsthemen spezialisierten Un-
ternehmensberatung HKP Group in Frankfurt
am Main.