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RECHT
_RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT
personalmagazin 02 / 15
grundsätzlich zu begrüßen ist. Nur die
Behandlung von Syndikusanwälten, die
bereits vor dem 31. Dezember 2014 zur
gesetzlichen Rentenversicherung ange-
meldet wurden, weil keine Befreiung für
die aktuelle Beschäftigung vorlag, gibt
Anlass zur Kritik. Für diese Gruppe soll
bislang nicht die Möglichkeit bestehen,
erst ab dem 1. Januar 2015 in die gesetz-
liche Rentenversicherung zu wechseln.
Hat sich ein Arbeitgeber also rechts
treu verhalten, indem er nach den Ur-
teilen aus dem April 2014 umgehend
gehandelt und beispielsweise die An-
meldung des Syndikusanwalts zum 1.
August 2014 vorgenommen hat, resultie-
ren daraus Nachteile für den Betroffenen,
weil er die berufsständische Versorgung
nicht bis zum 31. Dezember 2014 auf-
rechterhalten kann. Für diese Ungleich-
behandlung ist kein sachlicher Grund
ersichtlich. Zumindest die freiwillige
Möglichkeit müsste eröffnet werden, bis
zum Ende des Jahres 2014 ausschließlich
in das berufsständische Versorgungs-
werk einzuzahlen und geleistete Renten-
versicherungsbeiträge rückabzuwickeln.
Wirkung auf andere Berufsgruppen
Da in der zuletzt veröffentlichten Ver-
lautbarung der DRV keine Ausführun-
gen zu den übrigen freien Berufen ge-
macht wurden, erscheint der Hinweis
wichtig, dass zunächst die Verlautba-
rung aus dem Januar 2014 weiterhin
maßgeblich bleibt. Angestellte Freibe-
rufler ohne formell ordnungsgemäße
Befreiung sollten daher bei Ausübung
einer befreiungsfähigen Tätigkeit die
dort aufgezeigten Möglichkeiten einer
erneuten Befreiung mit Wirkung für
Vergangenheit und Zukunft nutzen.
Damit sollte nicht bis zur nächsten Be-
triebsprüfung gewartet werden, denn
ein Zuwarten hat sich für die Syndikus-
anwälte als nachteilig erwiesen.
Soweit ein Arbeitgeber bislang in die-
ser Angelegenheit noch nichts veranlasst
hat, sollte er schnellstens zumindest eine
erste Prüfung vornehmen (siehe Kasten).
Liegt nach dieser Prüfung keine Befreiung
vor, sollte mit dem Beschäftigten geklärt
werden, ob besondere Umstände gegeben
sind, die es gegebenenfalls rechtfertigen,
weiterhin von einer Befreiung von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
auszugehen. In der Vergangenheit hat
die DRV – der damaligen Praxis entspre-
chend – häufig fehlerhafte Auskünfte zur
Wirkung und Reichweite von Befreiungen
erteilt. Sofern Fehlinformationen nach-
weisbar sind, kann dies ein Ansatzpunkt
sein, um einen besonderen Vertrauens-
schutz geltend zu machen. Eine entspre-
chende Anmerkung findet sich auch in
der neuerlichen Verlautbarung der DRV.
Risiken einer fehlenden Befreiung
Fehlt es dagegen eindeutig an einer Be-
freiung von der gesetzlichen Rentenver-
sicherungspflicht, sind die Mitarbeiter
unverzüglich zur gesetzlichen Renten-
versicherung anzumelden. Ferner muss
mit der Einzugsstelle (der Kranken-
kasse) abgeklärt werden, in welchem
Umfang Beiträge für die Vergangenheit
nachzuentrichten sind.
Werden ohne Befreiung keine Beiträge
an die gesetzliche Rentenversicherung
abgeführt, entstehen zunächst vor allem
für den Arbeitgeber als Schuldner des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags
erhebliche finanzielle und strafrecht-
liche Risiken. Auf zu leistende Nachzah-
lungen fallen Säumniszuschläge (§ 24
SGB IV) an und es droht die Anwendung
der verlängerten Verjährungsfrist von
30 Jahren (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Das
Vorenthalten von Sozialversicherungs-
beiträgen kann eine Straftat gemäß §
266a StGB darstellen. Ferner kann eine
Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes
gegen Meldepflichten gegenüber der
Einzugsstelle vorliegen (§ 28a in Ver-
bindung mit § 111 SGB IV). Zudem ist
die Rückforderung des durch die Nach-
zahlung doppelt belasteten Arbeitgebers
gegenüber dem Arbeitnehmer aufgrund
§ 28g SGB IV zumindest unsicher.
DR. JOCHEN LESSMANN
ist
Partner bei Schweibert Leß-
mann & Partner in Frankfurt
am Main.
DR. CHRISTOPH HERRMANN
ist Rechtsanwalt bei Schwei-
bert Leßmann & Partner in
Frankfurt am Main.
Urteil
Ein BSG-Urteil (Az. B 5 RE 13/14 R)
vom 3. April 2014 im Volltext (HI7183816)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
HPO
Seitdem das Bundessozialgericht die Praxis zur Befreiung von der Rentenversiche-
rungspflicht abgelehnt hat, müssen Arbeitgeber für in freien Berufen Beschäftigte
zumindest eine erste Prüfung vornehmen und entsprechend handeln.
Für die Prüfung, ob ein beschäftigter Freiberufler von der gesetzlichen Rentenversiche-
rungspflicht befreit ist oder nicht, sollten sich Arbeitgeber folgende Fragen stellen:
•
Werden Freiberufler beschäftigt?
•
Befindet sich ein Bescheid zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungs-
pflicht in der Personalakte?
•
Wurde der Bescheid vor dem Eintritt in das Unternehmen ausgestellt?
•
Für welchen Arbeitgeber oder für welche Beschäftigung wurde die Befreiung erteilt?
•
Ist die aktuelle Beschäftigung von der erteilten Befreiung erfasst?
•
Ist die aktuelle Beschäftigung befreiungsfähig?
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