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02 / 15 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
die Tätigkeit als Syndikusanwalt gene-
rell keine Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht erteilt wer-
den kann. Lediglich Syndikusanwälte, die
für ihre aktuelle Beschäftigung von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
ordnungsgemäß befreit sind, sollen in
Bezug auf diese Befreiung Vertrauens-
schutz genießen. Syndikusanwälte, die
aufgrund der Urteile aus dem Oktober
2012 formell nicht über eine ordnungs-
gemäße Befreiung für ihre aktuelle Be-
schäftigung verfügen, sind und werden
demgegenüber nicht (mehr) von der ge-
setzlichen Rentenversicherungspflicht
befreit. Die Möglichkeit einer nachträgli-
chen (heilenden) Befreiung, die von der
DRV noch mit der Verlautbarung aus dem
Januar 2014 eröffnet wurde, wurde den
Syndikusanwälten damit versagt.
Neue DRV-Verlautbarung für Anwälte
Infolge dessen hat sich die DRV dazu
veranlasst gesehen, am 12. Dezember
2014 eine weitere Verlautbarung zu
veröffentlichen. Mit einer Stichtagsre-
gelung soll die rentenversicherungs-
rechtliche Behandlung von Syndikus-
anwälten nun endgültig geklärt werden.
Details dazu, wie die DRV im Einzelnen
verfahren wird, lesen Sie in nebenste-
hendem Kasten.
ImErgebnis hat die DRV damit eine sehr
zukunftsorientierte Lösung gefunden, die
In Unternehmen tätige An-
wälte sind künftig generell
zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung anzumelden.
Mitte Dezember 2014 hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihre Vorgehenswei-
se bei Syndikus-Anwälten in einer Verlautbarung präzisiert. Eine Stichtagsregelung
soll die rentenversicherungsrechtliche Behandlung nun endgültig klären.
•
Die DRV verweist zunächst auf das Bundessozialgericht, welches zuletzt den Syndikus-
anwälten, die über einen Befreiungsbescheid für die aktuelle Beschäftigung verfügen,
Vertrauensschutz zugesprochen hat. Bei künftigen Arbeitgeberwechseln oder wesentli-
chen Änderungen der Tätigkeit endet die Befreiung jedoch, sofern keine befreiungsfähi-
ge Tätigkeit aufgenommen wird.
•
Syndikusanwälte, die am 31. Dezember 2014 das 58. Lebensjahr vollendet haben,
bleiben weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, sofern alle
übrigen Voraussetzungen für eine berufsständische Versorgung erfüllt sind. Dies gilt
auch bei einem Arbeitgeberwechsel in der Zukunft. Andernfalls würden erhebliche
Versorgungslücken für diese rentennahen Syndikusanwälte entstehen.
•
Die Arbeitgeber aller anderen – derzeit nicht befreiten – Syndikusanwälte haben diese
mit Wirkung zum 1. Januar 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden. Dies
kann auch noch innerhalb der ersten sechs Wochen des Jahres 2015 rückwirkend zum 1.
Januar 2015 erfolgen. Bei einer Anmeldung bereits vor dem 1. Januar 2015 verbleibt es
dabei, dass ab dem Datum der Anmeldung laufende Beiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung zu entrichten sind. Für Zeiten der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsstän-
dischen Versorgungswerk in der Vergangenheit werden keine Beiträge nacherhoben.
•
Keinen Vertrauensschutz genießen jene, die ihre Anwaltszulassung bereits zu-
rückgegeben haben und dem Versorgungswerk nur noch als freiwilliges Mitglied
angehören oder mittlerweile einer Tätigkeit nachgehen, die nicht als rechtsberatend
angesehen werden kann. Sie sind unabhängig vom Lebensalter ab dem Wegfall der
Befreiungsvoraussetzungen als Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung
anzusehen. Für diese Personen sind auch, die Verjährung berücksichtigend, Beiträge
nachzuentrichten.
Stichtagsregel soll Klarheit bringen
SYNDIKUSANWÄLTE