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TITEL
_TARIFVERTRÄGE
personalmagazin 02 / 15
D
as Tarifrecht bildet eine starke
Säule der Arbeitsverfassung.
Tarifverträge prägen nach-
haltig das Miteinander von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Da
Tarifnormen für die unmittelbar gebun-
denen Mitglieder beider Seiten norma-
tive Wirkung entfalten, haben sie eine
enorme Schlagkraft und sind das grund-
sätzlich geeignete Mittel, um einerseits
verlässliche Vertragsgrundlagen zu
schaffen und andererseits mit Breiten-
wirkung notwendige Änderungen um-
zusetzen. Diese Stärke hat jedoch auch
ihre Schattenseiten, beispielsweise wo
die ökonomische Kartellwirkung des Ta-
rifvertrags Unternehmen zur Last wird.
Nicht zuletzt deshalb haben in den
vergangenen Jahren viele Arbeitgeber
auf die Mitgliedschaft in einemArbeitge-
berverband verzichtet oder sind in eine
OT-Mitgliedschaft („ohne Tarifbindung“)
gewechselt. Umgekehrt verzeichnen
auch Gewerkschaften einen Mitglie-
derschwund. Da viele Unternehmen
gleichwohl die Vorteile einer einheit-
lichen Tarifstruktur nutzen wollen, wird
in der Praxis häufig mit vertraglichen
Bezugnahmeklauseln gearbeitet. Hier
sollte den Nutzern bewusst sein, dass
sich hinter diesen Klauseln umfassende
Rechtsstreitigkeiten verbergen können.
Sowohl durch die nationale als auch eu-
ropäische Rechtsprechung ist eine Viel-
falt von Regelungsalternativen geprägt
worden, sodass sowohl der Umgang mit
bestehenden Klauseln als auch deren
Nutzung in neuen Verträgen gut durch-
dacht und geplant werden sollte.
Wann und wen Tarifverträge binden
Tarifregelungen können aufgrund un-
terschiedlicher Rechtsgrundlagen auf
ein Arbeitsverhältnis Anwendung fin-
den. Die einfachste Möglichkeit ist die
der beidseitigen unmittelbaren Tarif-
bindung. In diesem Fall sind sowohl
Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Mit-
glied in der jeweiligen tarifschließenden
Partei. Die Regelungen der Tarifverträge
gelten unmittelbar in der jeweils aktuel-
len Fassung, ohne dass es weitergehen-
der Vereinbarungen bedarf.
Allerdings sehen einige Arbeitge-
berverbände auch vorgenannte OT-
Mitgliedschaften für Arbeitgeber vor.
Die OT-Mitglieder sind nicht an die Re-
gelungen der Tarifverträge gebunden,
sondern profitieren lediglich von den
Dienstleistungen der Verbände. Sie dür-
Fest verbunden
ÜBERBLICK.
Tarifvertragsregeln können auf verschiedene Weise im Unternehmen zur
Anwendung gelangen. Gerade bei Bezugnahmeklauseln ist jedoch Vorsicht geboten.
Von
Barbara Reinhard
Verbunden oder gar verknotet? Sich vom
Tarifvertrag zu lösen, ist schwierig.
© JENNY STURM / FOTOLIA.COM