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Das Interview führte
Michael Miller.
ge unbefriedigend ist. Gewerkschaften
mit hoher Kampfkraft, die Beschäftigte
in Schlüsselpositionen vertreten, kön­
nen hier mit relativ geringem eigenem
Einsatz riesige volkswirtschaftliche
Schäden anrichten. Die Unternehmen
müssen damit nicht nur ihre eigenen
Schäden verkraften, sondern sehen sich
außerdem dem Druck der Bevölkerung
ausgesetzt, den Streik möglichst schnell
zu beenden. Es ist daher nur eine Frage
der Zeit, bis die Unternehmen nahezu
beliebige Forderungen der Gewerk­
schaften erfüllen müssen. Damit ist in
diesem zentralen Bereich die Kampfpa­
rität massiv gestört. Diese ist aber ver­
fassungsrechtlich vorgegeben. Streik­
maßnahmen, welche die Kampfparität
verletzen, sind rechtswidrig.
personalmagazin:
Was müsste ein verfas-
sungsrechtlich zulässiger Gesetzentwurf
zur Tarifeinheit enthalten?
Henssler:
Sachgerecht wäre es gewesen,
im Gesetzentwurf ein notwendiges
Schlichtungsverfahren vorzuschalten.
Kommt es absehbar dazu, dass Tarifver­
träge verdrängt werden, müssten alle
im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
in ein solches Verfahren eingebunden
werden. Dem Arbeitgeber ist es natür­
lich nicht verwehrt, ohne dieses Schlich­
tungsverfahren einen Tarifvertrag mit
der repräsentativen Gewerkschaft zu
vereinbaren. Schließt er einen solchen
Vertrag, dann greift allerdings nicht der
Grundsatz der Tarifeinheit und die klei­
nere Gewerkschaft ist nicht gehindert,
ihre Forderungen im Streikwege durch­
zusetzen. Dagegen soll der Arbeitgeber
nach dem aktuellen Entwurf offensicht­
lich überhaupt nicht mehr mit anderen
Gewerkschaften verhandeln dürfen,
wenn er schon einen betriebsweit gel­
tenden Tarifvertrag mit der repräsen­
tativen Gewerkschaft geschlossen hat.
Das überzeugt meines Erachtens insbe­
sondere dann nicht, wenn die Gewerk­
schaft zwar betriebsweit, aber nicht in
der jeweiligen Berufsgruppe die reprä­
sentativere Vertretung ist.
personalmagazin:
Ist der Betrieb dann
der falsche Anknüpfungspunkt, um die
Mehrheitsverhältnisse festzustellen?
Henssler:
Es ist zumindest zweifelhaft, ob
die betriebsbezogene Berechnung der
Repräsentativität der richtige Ansatz
ist. Es könnte zum Beispiel sachgerech­
ter sein, auf die Mehrheitsverhältnisse
im Unternehmen abzustellen. Die der­
zeitige Entwurfsfassung birgt nämlich
Probleme: Je nach Betrieb können sich
im Unternehmen die Tarifverträge un­
terschiedlicher Gewerkschaften durch­
setzen. Dadurch kann in größeren
Unternehmen mit verschiedenen Betrie­
ben ein Flickenteppich von tariflichen
Regelungen entstehen. Insofern dürfte
tendenziell die künftige Situation zu un­
befriedigenderen Zuständen führen, als
dies momentan der Fall ist.
personalmagazin:
Können Unternehmen
überhaupt die Mehrheitsverhältnisse der
Gewerkschaften in den Betrieben feststel-
len, indem sie etwa Mitarbeiter befragen?
Henssler:
Es ist Aufgabe der Gewerkschaf­
ten, ihre Repräsentativität nachzuwei­
sen. Die Gewerkschaft wiederum darf
den Namen eines Mitglieds nur mit des­
sen Zustimmung offenbaren. Um die A­n­
onymität sicherzustellen, kommt daher
die Bestätigung der sich aus der Mitglie­
derliste ergebenden Zahl durch einen
Notar in Betracht. Unabhängig davon
gilt zum Fragerecht des Arbeitgebers: Er
darf generell zwar nicht vor, wohl aber
nach Abschluss des Arbeitsvertrags
nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
fragen. Allerdings greift das Fragerecht
nach Abschluss nicht unbeschränkt.
In einem aktuellen Urteil hat das BAG
etwa entschieden: Der Arbeitgeber darf
nicht nach der Gewerkschaftszugehörig­
keit fragen, wenn er sich dadurch bes­
ser gegen Streikmaßnahmen wappnen
möchte. Zulässig ist die Frage dagegen,
wenn er Ansprüche aus einer sogenann­
ten einfachen Differenzierungsklausel
erfüllt, nach der nur Gewerkschaftsmit­
glieder ein Recht auf eine bestimmte
Sonderzuwendung haben.
personalmagazin:
Nach dem Mindestlohn-
gesetz mischt sich der Gesetzgeber bei der
Tarifeinheit erneut in tarifliche Belange
ein. Wie wirkt sich dies auf die Tarifland-
schaft insgesamt aus?
Henssler:
Grundsätzlich lässt sich sicher­
lich ein bedauerlicher Trend zur Ver­
staatlichung des Tarifwesens feststellen.
Nehmen Sie gerade das Tarifautono­
miestärkungsgesetz: Neben dem Min­
destlohn wurde auch die Allgemeinver­
bindlicherklärung von Tarifverträgen
erleichtert sowie das Arbeitnehmerent­
sendegesetz zu einem Branchenmin­
destlohngesetz umgestaltet. Dadurch
mag die Tarifgeltung, also die Funktion
der Tarifverträge als wichtigster Ord­
nungsfaktor im Arbeitsrecht, gestärkt
werden. Dies geschieht jedoch auf Kos­
ten der Tarifautonomie im Sinne einer
autonomen staatsfernen Regelung der
Arbeitsbedingungen durch die Tarif­
partner, deren Entscheidungen durch
die Beitrittsentscheidung der Mitglieder
legitimiert sind. Diese Tarifautonomie
beruht auf kollektiver Selbstorganisa­
tion. Sie handelt aufgrund freier, nicht
von außen gesteuerter Gestaltung. In­
sofern ist das Gesetz das Gegenteil von
Stärkung: Es bekämpft Funktionsstö­
rungen des Tarifwesens, indem es die
Tarifautonomie weiter schwächt.
„Dass der Entwurf vor­
dergründig keine Regeln
zum Streikrecht ent­
hält, ist keine Lösung,
­sondern eine Nebel­
kerze, die das eigent­
liche Problem verdeckt.“