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Das Interview führte
Michael Miller.
ge unbefriedigend ist. Gewerkschaften
mit hoher Kampfkraft, die Beschäftigte
in Schlüsselpositionen vertreten, kön
nen hier mit relativ geringem eigenem
Einsatz riesige volkswirtschaftliche
Schäden anrichten. Die Unternehmen
müssen damit nicht nur ihre eigenen
Schäden verkraften, sondern sehen sich
außerdem dem Druck der Bevölkerung
ausgesetzt, den Streik möglichst schnell
zu beenden. Es ist daher nur eine Frage
der Zeit, bis die Unternehmen nahezu
beliebige Forderungen der Gewerk
schaften erfüllen müssen. Damit ist in
diesem zentralen Bereich die Kampfpa
rität massiv gestört. Diese ist aber ver
fassungsrechtlich vorgegeben. Streik
maßnahmen, welche die Kampfparität
verletzen, sind rechtswidrig.
personalmagazin:
Was müsste ein verfas-
sungsrechtlich zulässiger Gesetzentwurf
zur Tarifeinheit enthalten?
Henssler:
Sachgerecht wäre es gewesen,
im Gesetzentwurf ein notwendiges
Schlichtungsverfahren vorzuschalten.
Kommt es absehbar dazu, dass Tarifver
träge verdrängt werden, müssten alle
im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
in ein solches Verfahren eingebunden
werden. Dem Arbeitgeber ist es natür
lich nicht verwehrt, ohne dieses Schlich
tungsverfahren einen Tarifvertrag mit
der repräsentativen Gewerkschaft zu
vereinbaren. Schließt er einen solchen
Vertrag, dann greift allerdings nicht der
Grundsatz der Tarifeinheit und die klei
nere Gewerkschaft ist nicht gehindert,
ihre Forderungen im Streikwege durch
zusetzen. Dagegen soll der Arbeitgeber
nach dem aktuellen Entwurf offensicht
lich überhaupt nicht mehr mit anderen
Gewerkschaften verhandeln dürfen,
wenn er schon einen betriebsweit gel
tenden Tarifvertrag mit der repräsen
tativen Gewerkschaft geschlossen hat.
Das überzeugt meines Erachtens insbe
sondere dann nicht, wenn die Gewerk
schaft zwar betriebsweit, aber nicht in
der jeweiligen Berufsgruppe die reprä
sentativere Vertretung ist.
personalmagazin:
Ist der Betrieb dann
der falsche Anknüpfungspunkt, um die
Mehrheitsverhältnisse festzustellen?
Henssler:
Es ist zumindest zweifelhaft, ob
die betriebsbezogene Berechnung der
Repräsentativität der richtige Ansatz
ist. Es könnte zum Beispiel sachgerech
ter sein, auf die Mehrheitsverhältnisse
im Unternehmen abzustellen. Die der
zeitige Entwurfsfassung birgt nämlich
Probleme: Je nach Betrieb können sich
im Unternehmen die Tarifverträge un
terschiedlicher Gewerkschaften durch
setzen. Dadurch kann in größeren
Unternehmen mit verschiedenen Betrie
ben ein Flickenteppich von tariflichen
Regelungen entstehen. Insofern dürfte
tendenziell die künftige Situation zu un
befriedigenderen Zuständen führen, als
dies momentan der Fall ist.
personalmagazin:
Können Unternehmen
überhaupt die Mehrheitsverhältnisse der
Gewerkschaften in den Betrieben feststel-
len, indem sie etwa Mitarbeiter befragen?
Henssler:
Es ist Aufgabe der Gewerkschaf
ten, ihre Repräsentativität nachzuwei
sen. Die Gewerkschaft wiederum darf
den Namen eines Mitglieds nur mit des
sen Zustimmung offenbaren. Um die An
onymität sicherzustellen, kommt daher
die Bestätigung der sich aus der Mitglie
derliste ergebenden Zahl durch einen
Notar in Betracht. Unabhängig davon
gilt zum Fragerecht des Arbeitgebers: Er
darf generell zwar nicht vor, wohl aber
nach Abschluss des Arbeitsvertrags
nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
fragen. Allerdings greift das Fragerecht
nach Abschluss nicht unbeschränkt.
In einem aktuellen Urteil hat das BAG
etwa entschieden: Der Arbeitgeber darf
nicht nach der Gewerkschaftszugehörig
keit fragen, wenn er sich dadurch bes
ser gegen Streikmaßnahmen wappnen
möchte. Zulässig ist die Frage dagegen,
wenn er Ansprüche aus einer sogenann
ten einfachen Differenzierungsklausel
erfüllt, nach der nur Gewerkschaftsmit
glieder ein Recht auf eine bestimmte
Sonderzuwendung haben.
personalmagazin:
Nach dem Mindestlohn-
gesetz mischt sich der Gesetzgeber bei der
Tarifeinheit erneut in tarifliche Belange
ein. Wie wirkt sich dies auf die Tarifland-
schaft insgesamt aus?
Henssler:
Grundsätzlich lässt sich sicher
lich ein bedauerlicher Trend zur Ver
staatlichung des Tarifwesens feststellen.
Nehmen Sie gerade das Tarifautono
miestärkungsgesetz: Neben dem Min
destlohn wurde auch die Allgemeinver
bindlicherklärung von Tarifverträgen
erleichtert sowie das Arbeitnehmerent
sendegesetz zu einem Branchenmin
destlohngesetz umgestaltet. Dadurch
mag die Tarifgeltung, also die Funktion
der Tarifverträge als wichtigster Ord
nungsfaktor im Arbeitsrecht, gestärkt
werden. Dies geschieht jedoch auf Kos
ten der Tarifautonomie im Sinne einer
autonomen staatsfernen Regelung der
Arbeitsbedingungen durch die Tarif
partner, deren Entscheidungen durch
die Beitrittsentscheidung der Mitglieder
legitimiert sind. Diese Tarifautonomie
beruht auf kollektiver Selbstorganisa
tion. Sie handelt aufgrund freier, nicht
von außen gesteuerter Gestaltung. In
sofern ist das Gesetz das Gegenteil von
Stärkung: Es bekämpft Funktionsstö
rungen des Tarifwesens, indem es die
Tarifautonomie weiter schwächt.
„Dass der Entwurf vor
dergründig keine Regeln
zum Streikrecht ent
hält, ist keine Lösung,
sondern eine Nebel
kerze, die das eigent
liche Problem verdeckt.“