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Mindestlohn und Praktika
Personalmagazin, Ausgabe 01/2015, Seite 70
Die Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf Praktika war Ge-
genstand unseres Beitrags „Die nächste Generation“. Einige Leser hatten
hierzu noch weitere Fragen. Unser Autor Marco Ferme, Fachanwalt für
Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt, beantwortet die wichtigsten.
FRAGE:
Wenn ein Praktikant eine Bestätigung der Hochschule vor-
legt, ist dann auch ein längeres Praktikum über die vorgeschrie-
bene „Mindestzeit“ hinaus ein Pflichtpraktikum? Falls nein, wäre
ein solches „Praktikum“ dann von vorneherein für die gesamte
Dauer sozialversicherungs- und mindestlohnpflichtig?
ANTWORT:
In § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG ist ausdrücklich geregelt,
dass nur die Praktika und deren Dauer vom Mindestlohn aus-
genommen sind, die „verpflichtend aufgrund einer schulrechtli-
chen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschul-
rechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung
einer gesetzlich geregelten Berufsakademie“ geleistet werden.
Ein verpflichtendes Praktikum kann sich damit nur unmittelbar
aus der schulrechtlichen Bestimmung oder der Ausbildungs- be-
ziehungsweise Prüfungsordnung ergeben, nicht jedoch aus einer
Bestätigung der Hochschule. Das Unternehmen, welches einen
Pflichtpraktikanten beschäftigt, sollte sich daher sowohl die Prü-
fungsordnung, als auch einen Nachweis, dass dieses Praktikum
noch nicht bei einem anderen Ausbilder absolviert wurde, vorle-
gen lassen. Sollte aus dem Praktikumsvertrag nicht hervorgehen,
dass in diesem allein die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu-
grunde gelegt wird und nicht zwischen dem Pflichtpraktikum und
dem freiwilligen Praktikum sowohl zeitlich, als auch vertraglich
unterschieden wird, spricht viel dafür, dass die gesamte Dauer
sozialversicherungs- und mindestlohnpflichtig zu behandeln ist.
FRAGE:
Woraus ergibt sich, dass Doktoranden, Bachelor- und Mas-
teranden ein „Vertragsverhältnis eigener Art“ sind?
ANTWORT:
Ein Doktorand, Bachelor- oder Masterand erbringt
keine Arbeitsleistung, sondern nutzt ausschließlich die Räum-
lichkeiten des Unternehmens zur Erstellung und Finalisierung
seiner Arbeit. Diese „Praktikanten“, die sich allein zur Erstellung
der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeiten in
das Unternehmen begeben und in dieser Zeit neben der Diplom-/
Bachelor-/Masterarbeit keine für das Unternehmen verwertbare
Arbeitsleistung erbringen, werden – vergleichbar den Fachhoch-
schul- und Hochschulstudenten, die als Bestandteil ihres Studi-
ums ein Betriebspraktikum absolvieren – nicht als Arbeitnehmer
anzusehen sein. Sie sind damit auch keine abhängig Beschäftig-
ten im Sinne der Sozialversicherung. Anders verhält es sich nur
dann, wenn neben der Erstellung der Arbeiten erhebliche und
umfangreiche tatsächliche Arbeitsleistung erwartet wird und der
diese weisungsgebunden tätig und in den Betrieb eingegliedert
ist. Eine Verordnung hierzu gibt es nicht.
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