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TITEL
_ARBEITSZEIT
personalmagazin 03 / 15
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in „riesiger Bürokratieauf-
wand durch zusätzliche Auf-
zeichnungspflichten“: So oder
ähnlich lauten derzeit die
Schlagzeilen oder Statements im Zu-
sammenhang mit dem neuen Mindest-
lohngesetz (MiLoG). Vor allem die im
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auf-
geführten Branchen, wie Gastronomie
oder das Transportwesen zeigen sich
ob der Verpflichtung, Beginn, Ende und
Dauer der Arbeitszeit zu dokumentie-
ren, regelrecht geschockt. Häufig wird
dabei vergessen, dass öffentlich-recht-
liche Verpflichtungen, Arbeitszeiten zu
dokumentieren, so brandneu nicht sind.
Aufzeichnungspflicht bei mehr als
acht Stunden Arbeitszeit
So findet sich in § 16 Abs. 2 des Arbeits-
zeitgesetzes (ArbZG) schon seit Langem
folgende Formulierung: „Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, die über die werktägliche
Arbeitszeit des § 3 hinausgehende Ar-
beitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeich-
nen.“ Damit sind Arbeitgeber über alle
Branchen hinweg verpflichtet, jede Ar-
beitszeit, die den nach dem Arbeitszeit-
gesetz geltenden grundsätzlichen Acht-
Stunden-Tag überschreitet, zu erfassen.
Ebenso, wie beim neuen Mindestlohn-
gesetz ist eine bestimmte Form für diese
Arbeitszeitnachweise nicht vorgeschrie-
ben. Arbeitgeber, die eine mechanische
oder elektronische Arbeitszeiterfassung
haben, sind insoweit auf der sicheren
Seite, denn diese automatisierten Auf-
zeichnungen sind im Falle einer Kon-
trolle ein taugliches Beweismittel. Alle
Arbeitgeber, die sich und ihren Mitarbei-
tern eine Arbeitszeitkontrolle ersparen
wollen, sind gehalten, eine wie immer
geartete schriftliche Dokumentation der
sogenannten Mehrarbeit einzurichten
und zwei Jahre lang vorzuhalten.
Ausnahmeregelungen entbinden
nicht von der Aufzeichnungspflicht
Was in der Praxis bisher oft vergessen
wird: Mehrarbeit nach dem Arbeitszeit-
gesetz ist auch dann aufzuzeichnen,
wenn nach den Vorschriften des Ar-
beitszeitgesetzes die Überschreitung
von acht Stunden mittels im Detail be-
schriebener Ausgleichsmöglichkeiten
problemlos möglich ist. Von derartigen
Überschreitungsregelungen wird in der
Praxis in sehr vielen Fällen Gebrauch
gemacht, denn das Arbeitszeitgesetz
stellt eine ganze Reihe von Öffnungs-
klauseln zur Verfügung. Danach kann
Altes Gesetz, neue Relevanz
AUSLEGUNG.
Arbeitszeit- und Nachweisgesetz enthalten Aufzeichnungspflichten auch
zur Arbeitszeit. Durch Mindestlohnkontrollen könnten sie nun brisant werden.
Von
Thomas Muschiol
Rückschritt in die Bürokratie: Die Auf-
zeichnungspflichten nach dem Arbeits-
zeitgesetz erhalten neue Relevanz.
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