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TOBIAS GRAMBOW
ist
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht bei der Buse
Heberer Fromm Rechtsanwäl-
te Steuerberater PartG mbB.
zuständig ist. Das veranschaulicht fol-
gendes Beispiel: Ein Arbeitgeber möch-
te drei Arbeitnehmer in der Produktion
befristet einstellen. Er unterrichtet hie-
rüber den Betriebsrat und legt ihm alle
erforderlichen Bewerbungsunterlagen
vor. Der Betriebsrat verweigert seine
Zustimmung zur Einstellung der drei
Arbeitnehmer und begründet dies da-
mit, dass bereits befristet beschäftigte
Arbeitnehmer durch diese Einstellung
benachteiligt würden. Der Arbeitgeber
möchte die drei Arbeitnehmer gleich-
wohl einstellen und hält die Zustim-
mungsverweigerung für rechtswidrig.
Die Lösung: Der Betriebsrat hat bei der
Einstellung von Arbeitnehmern gemäß
§ 99 BetrVG mitzubestimmen. Nach er-
folgter Unterrichtung über die geplante
Einstellung soll der Betriebsrat entschei-
den, ob er der Einstellung zustimmt oder
die Zustimmung verweigert. Möchte der
Arbeitgeber eine Zustimmungsverweige-
rung nicht akzeptieren, so ist keineswegs
die Einigungsstelle zur Streitschlichtung
einzuberufen. Vielmehr muss der der
Arbeitgeber versuchen, die ausgebliebe-
Angelegenheit
ArbG / ES Aktenzeichen/ Paragraph Anmerkungen
Schulungen des
Betriebsrats (Er-
forderlichkeit)
ArbG
BAG, Beschl. v. 6.5.1975 -
1 ABR 135/73
ArbG ist zuständig, wenn es um die
Erforderlichkeit der Schulung geht;
Anspruch auf Vergütungsfortzahlung
während Schulung muss im Urteils-
verfahren geltend gemacht werden
Gesamtbetriebs-
rat
ArbG
BAG, Beschl. v. 23.9.1980
- 6 ABR 8/78
Das ArbG klärt im Beschlussverfah-
ren, ob die Voraussetzungen für die
Bildung eines Gesamtbetriebsrats
vorliegen
Konzernbetriebs-
rat
ArbG
BAG, Beschl. v. 29.8.1985
- 6 ABR 63/82
Das ArbG klärt im Beschlussverfah-
ren, ob die Voraussetzungen für die
Bildung eines Konzernbetriebsrats
vorliegen
Streit über das
(Nicht-)Bestehen
eines Mitbestim-
mungsrechts
ArbG
BAG, Beschl. v. 6.12.1983
- 1 ABR 43/81
Ob ein konkretes Mitbestimmungs-
recht besteht, entscheidet das ArbG
Tendenzbetrieb ArbG
BAG, Beschl. v.
14.12.2010 − 1 ABR
93/ 09
Abstrakte Feststellung der Tendenz
eigenschaft des Betriebes/Unterneh-
mens ist unzulässig; immer anhand
konkreter Rechtsfrage zu klären (zum
Beispiel Bildung eines Wirtschafts-
ausschusses, BAG, Beschluss vom
15.3.2006 - 7 ABR 24/05)
ABGRENZUNGSFÄLLE
ne Zustimmung im Beschlussverfahren
vom Arbeitsgericht ersetzen zu lassen,
(§ 99 Abs. 4 BetrVG). Er kann dies in
einem einheitlichen Beschlussantrag
unter genauer Nennung der betroffenen
Arbeitnehmer tun, muss also nicht drei
separate Verfahren einleiten.
Das Arbeitsgericht erteilt dann an-
stelle des Betriebsrats die Zustimmung,
wenn der Betriebsrat die Zustimmung zu
Unrecht verweigert hat. Es wird die Zu-
stimmung dann ersetzen, wenn sich der
Betriebsrat nicht auf einen der in § 99
Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungs-
verweigerungsgründe berufen kann.
Zwar steht ihm ein Zustimmungsverwei-
gerungsrecht zu, wenn die durch Tatsa-
chen begründete Besorgnis besteht, dass
infolge der Einstellung der drei Arbeit-
nehmer im Betrieb bereits beschäftigte
Arbeitnehmer Nachteile erleiden, ohne
dass dies aus betrieblichen oder persön-
lichen Gründen gerechtfertigt ist.
Das wäre beispielsweise der Fall, wenn
bei unbefristeter Einstellung gleich geeig-
nete befristet Beschäftigte keine Berück-
sichtigung gefunden hätten. Vorliegend
hat der Arbeitgeber aber eine befristete
Beschäftigung der drei Arbeitnehmer be-
absichtigt; ein Nachteil erwächst daher
insoweit für bereits befristet beschäftigte
Arbeitnehmer des Betriebes nicht.
Gerade bei der Mitbestimmung bei
Einstellungen zeigt sich, dass das ge-
richtliche Verfahren im Gegensatz zum
Einigungsstellenverfahren dann ansetzt,
wenn das Gesetz nicht von einer echten
paritätischen Mitbestimmung, sondern
nur von einem Zustimmungsverweige-
rungsrecht ausgeht. So ist der Arbeitge-
ber berechtigt, die Einstellungen unter
bestimmten Voraussetzungen vorläufig
durchzuführen, bevor der Betriebsrat
sich geäußert oder wenn er die Zustim-
mung verweigert hat, wenn dies aus sach-
lichen Gründen dringend erforderlich ist
(§100 Abs. 2 BetrVG). Hierdurch wird
dem Arbeitgeber im Gegensatz zu echten
mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen
ermöglicht, Einstellungen vorzunehmen
und aufrechtzuerhalten, bis das Gericht
zugunsten des Betriebsrats abschließend
die Zustimmungsersetzung verweigert
oder die fehlende Zustimmung ersetzt.
Beschlussverfahren beschreiten
Wenn der Betriebsrat sein Einverständ-
nis nicht erklärt, sollte stets zunächst
im Betriebsverfassungsgesetz nachge-
sehen werden, ob für den konkreten
Sachverhalt ausdrücklich die Anrufung
der Einigungsstelle als Konfliktlösung
vorgesehen ist. Dabei ist aber genau
zu prüfen, ob tatsächlich die in der je-
weiligen Vorschrift beschriebene Kon-
stellation gegeben ist, oder nicht ein
grundlegender Streit über das Ob oder
das Ausmaß der Beteiligungsrechte des
Betriebsrats besteht. Dann ist regelmä-
ßig das Arbeitsgericht im Wege des Be-
schlussverfahrens zuständig.
In den dargestellten Fällen hatte sich der jeweilige Betriebsrat auf den Standpunkt ge-
stellt, dass die Einigungsstelle zur Streitschlichtung befugt ist. Entschieden wurde aber,
dass die Klärung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu erfolgen hat.