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RECHT
_TARIFRECHT
personalmagazin 09 / 14
aus, dass durch das BMAS die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Allgemeinver-
bindlicherklärung nach § 5 TVG beachtet
wurden.
Rechtsschutz gegen Beitragsbescheid
Noch eingeschränkter sind die Mög-
lichkeiten, sich gegen einen Beitrags-
bescheid Erfolg versprechend vor den
Sozialgerichten zu wehren, mit dem
Beitragsnachforderungen für nicht ge-
zahltes, aber dennoch aufgrund eines
allgemeinverbindlichen Tarifvertrags
geschuldetes Arbeitsentgelt erhoben
werden. Zwar erfolgt auch durch die
Sozialgerichte in derartigen Klage-
verfahren eine Inzidentkontrolle der
Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbind-
licherklärung. Da aber der Widerspruch
gegen einen Beitragsbescheid keine auf-
schiebende Wirkung hat, kann die Voll-
streckung der Beitragsforderung nur im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG)
unterbunden werden.
Die Hürden für eine solche Erfolg
versprechende einstweilige Anordnung
auf aufschiebende Wirkung des Wider-
spruchs sind aber hoch. Nach der gesetz-
lichen Regelung soll eine Aussetzung
der Vollziehung nur dann erfolgen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-
keit des angegriffenen Verwaltungsakts
bestehen, wenn also mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides spricht oder wenn die Voll-
ziehung für den Abgaben- oder Kosten-
pflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
Es ist ausgesprochen schwierig, im
Rahmen eines solchen summarischen
Verfahrens erfolgreich darzulegen, dass
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-
keit des Beitragsbescheides bestehen.
Denn meist sprechen die überwiegenden
Gesichtspunkte für eine Rechtmäßigkeit
der Allgemeinverbindlicherklärung des
betreffenden Tarifvertrags, auf dem die
Beitragsnachforderung letztendlich be-
ruht. Dies vor allem deshalb, weil nach
der Rechtsprechung der Sozialgerichte
der Allgemeinverbindlicherklärung ein
„Beweis des ersten Anscheins“ hinsicht-
lich ihrer Rechtmäßigkeit zukommt, der
durch den jeweiligen Kläger erschüttert
werden muss.
Flucht aus dem Geltungsbereich?
Mit Blick auf die wenig Erfolg verspre-
chenden
Rechtsschutzmöglichkeiten
stellt sich für Unternehmen die Frage,
wie man gleichwohl die Anwendbarkeit
eines allgemeinverbindlichen Tarifver-
trags vermeiden kann. Die in der be-
trieblichen Praxis vielversprechendste
Handlungsoption ist die Durchführung
von Umstrukturierungsmaßnahmen mit
dem Ziel, dass der betroffene Betrieb
nicht dem betrieblich-fachlichen oder
persönlichen Geltungsbereich des allge-
meinverbindlichen Tarifvertrags zufällt.
Ob ein Herauswachsen aus dem be-
trieblich-fachlichen Geltungsbereich
erfolgreich ist, hängt letztlich davon
ab, ob der Betrieb beziehungsweise die
selbstständige Betriebsabteilung nach
der Umstrukturierung überwiegend
noch mit der im betrieblich-fachlichen
Geltungsbereich des allgemeinverbind-
lichen Tarifvertrags niedergelegten Tä-
tigkeit befasst ist. Ist dies nicht der Fall,
findet der allgemeinverbindliche Tarif-
vertrag keine Anwendung. Entscheidend
ist dafür, welche Tätigkeiten dem Betrieb
oder der selbstständigen Betriebsabtei-
lung das „Gepräge” geben, das heißt,
mit welcher Tätigkeit die Arbeitnehmer
innerhalb des Betriebs beziehungsweise
der selbstständigen Betriebsabteilung
den größten Teil ihrer Arbeitszeit be-
schäftigt werden. Auf den Umsatz, die
Wertschöpfung oder den Gewinn des Be-
triebes beziehungsweise der selbststän-
digen Betriebsabteilung kommt es dabei
grundsätzlich nicht an.
Wichtig ist, dass bloße gesellschafts-
rechtliche Veränderungen, die die be-
trieblichen Strukturen unverändert
lassen, nicht ausreichen. Vielmehr sind
die Betriebe beziehungsweise selbst-
ständigen Betriebsabteilungen selbst
als in der Regel maßgebliche Einheiten
derart zu strukturieren, dass der zeitlich
überwiegende Teil der Tätigkeiten nicht
in den Geltungsbereich des allgemein-
verbindlichen Tarifvertrags fällt.
Aber Vorsicht: Besteht bereits eine Bin-
dung an einen allgemeinverbindlichen
Tarifvertrag, entfallen die Wirkungen
des allgemeinverbindlichen Tarifver-
trags nicht automatisch. Vielmehr wirkt
der Tarifvertrag in der Regel entspre-
chend § 4 Abs. 5 TVG nach. Ausgehend
hiervon sollten Unternehmen entspre-
Derzeit sind 501 Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt. Wer wissen will, ob sein
Unternehmen auch ohne Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an einen Tarifvertrag
gebunden ist, sollte dies anhand der amtlichen Tarifliste prüfen.
Derzeit sind von den rund 70.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen
501 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Bestand ist dabei ständigen Veränderungen unter-
worfen. Die Verbindlicherklärung ist dabei jeweils befristet und an die Laufzeit gekoppelt,
die von den Tarifvertragsparteien vereinbart wurde. Für ein Fortwirken als Allgemeinver-
bindlich muss mit Ablauf der tariflichen Laufzeit jeweils wieder das Prozedere der Allge-
meinverbindlicherklärung durchlaufen werden. Das kann dazu führen, dass ein Tarifvertrag
im Verzeichnis zunächst als abgelaufen gekennzeichnet ist, ihm jedoch einige Zeit später
dann rückwirkend die Weitergeltung zugesprochen wird.
(tm)
Tarifbindung wider Willen
PRAXISBEISPIEL
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