Seite 63 - personalmagazin_2014_09

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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
derung. Gleiches gilt bei einem Erlass
beziehungsweise Verzicht des Arbeit-
nehmers auf Arbeitsentgelt oder einer
von ihm gewährten Stundung von Ver-
gütungsansprüchen. So führt ein Erlass-
vertrag nach § 397 BGB zum Erlöschen
des Anspruches, während der Beitrags-
anspruch hiervon unberührt in voller
Höhe fortbesteht. Durch die Stundung
wird die Fälligkeit von Arbeitsentgelt
hinausgeschoben, nicht jedoch diejeni-
ge der Beitragsforderung. Verrechnet
ein Arbeitgeber einen entstandenen
Vergütungsanspruch mit einer vom Ar-
beitnehmer bewirkten Vertragsstrafe,
so führt auch dieses zivilrechtlich recht-
mäßige Vorgehen nicht zum Wegfall der
Beitragsansprüche der Sozialversiche-
rungsträger.
Tarifverträge als Phantomlohnfalle
Weit größere Auswirkungen haben aber
die Fälle, in denen unter Außerachtlas-
sung eines allgemeinverbindlich erklär-
ten Tarifvertrags Entgelte oder Entgelt-
bestandteile nicht an die Arbeitnehmer
ausgezahlt wurden. Dies geschieht teil-
weise bewusst, aber auch in Fällen, in
denen arbeitgeberseitig keine Kenntnis
von der Allgemeinverbindlichkeit vorlag
oder der Geltungsbereich eines allge-
meinverbindlich erklärten Tarifvertrags
verkannt wurde. Wird etwa bei Berück-
sichtigung von Sonderzahlungen, die
ein allgemeinverbindlich erklärter Ta-
rifvertrag vorsieht, die aber nicht an die
Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, die
Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV
überschritten, müssen Gesamtsozialver-
sicherungsbeiträge zu allen Zweigen der
Sozialversicherung auf das volle Entgelt
nachgezahlt werden.
Aufgrund der einschlägigen Ver-
jährungsfristen für vier Jahre bezie-
hungsweise 30 Jahre bei vorsätzlichem
Verhalten kann dies zu erheblichen
Nachforderungen führen. Arbeitgeber-
seitig wird man sich in diesen Fällen
nicht Erfolg versprechend auf die feh-
lende Kenntnis von der Allgemeinver-
bindlicherklärung berufen können.
Vielmehr ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ausrei-
chend, dass der Wortlaut der Tarifver-
träge durch Einsichtnahme in das beim
Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) geführte Tarifregister
nach § 6 Tarifvertragsgesetz (TVG) je-
derzeit festgestellt werden kann (siehe
Arbeitshilfe).
Schutz vor Allgemeinverbindlichkeit
Der Rechtsschutz gegen eine bisher nicht
gegebene Allgemeinverbindlicherklärung­
eines Tarifvertrags ist begrenzt. Verwal-
tungsgerichtliche Anfechtungsklagen der
Arbeitsvertragsparteien scheitern regel-
mäßig, da es diesen an der subjektiven
Klagebefugnis für eine solche Klage fehlt.
Macht daher ein Arbeitnehmer gegen-
über seinem Arbeitgeber Ansprüche aus
einem allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrag geltend, hat dieser nur die
Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der All-
gemeinverbindlicherklärung in Abrede
zu stellen. Das Arbeitsgericht prüft dann
inzident im Rahmen der Zahlungsklage
eine etwaige Rechtswidrigkeit der Allge-
meinverbindlicherklärung.
Der Prüfungsumfang ist allerdings ein-
geschränkt. Nach der Rechtsprechung des
BAG sind die Gerichte für Arbeitssachen
nur aufgrund substantiierten Sachvor-
trages, der Anlass zu Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbind-
licherklärung gibt, zur entsprechenden
Überprüfung verpflichtet. Dabei gehen
die Arbeitsgerichte im Regelfall davon
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Verstrickt im Tarif-
dschungel: Selten
entkommen Betriebe
einem Tarifvertrag.
Übersicht
Amtliche Liste der allgemeinver-
bindlich erklärten Tarifverträge (HI1475382)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE