09 / 14 personalmagazin
VIRTUELLE ORGANISATION
ZUSAMMENFASSUNG
Bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen kann
allein die organisatorische Maßnahme, einen Mitarbeiter zum Vorgesetzten zu
bestellen, zur Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führen. Denn ihm
sind dadurch Mitarbeiter zugeordnet, die der Vorgesetzte zu führen hat. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn dem Vorgesetzten eine Arbeitsaufgabe im Konzern
zugewiesen ist, die zumindest teilweise dem arbeitstechnischen Zweck, der in
diesem Betrieb verfolgt wird, zu dienen bestimmt ist.
RELEVANZ
Der Beschluss zeigt, dass die Pflicht, bei Einstellungen die Zustim-
mung des Betriebsrats einzuholen, nur bedingt mit Verweisen auf „virtuelle“
Organisationsformen vermieden werden kann. Allerdings war den Richtern des
LAG bewusst, dass sie mit dieser Entscheidung Neuland betreten haben, denn
sie haben die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.5.2014, Az.4 Ta BV 7/13
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BETRIEBSRENTEN
ZUSAMMENFASSUNG
Eine Regelung in einer Versorgungsordnung mit Höchst-
versorgung begrenzt auf 25 Steigerungsbeträge je anrechenbares Dienstjahr,
die dazu führt, dass ein in 25 Jahren erarbeiteter Beschäftigungsgrad von 97,04
Prozent durch Weiterarbeit in Teilzeit kontinuierlich sinkt, ist mit den Grund-
sätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Es liegt zudem eine unzulässige
Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung und wegen des Alters vor.
RELEVANZ
Das Urteil zeigt, dass bei der Überprüfung von Versorgungsordnungen
lange nicht das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Vielmehr ist der Urteilsbe-
gründung, in der das LAG seine der Klage stattgebenden Argumente stets sorg-
fältig mit der Rechtsprechung des BAG abgeglichen hat, zu entnehmen, dass es
bei der Vielzahl der Versorgungsordnungen stets auf den Einzelfall ankommt.
Quelle
LAG Köln, Urteil vom 6.5.2014, Az. 12 Sa 909/13
PFLICHT ZUR FREUNDLICHKEIT
ZUSAMMENFASSUNG
Wenn sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreund-
lich und damit arbeitsvertragswidrig verhält, ist eine darauf gerichtete Abmah-
nung berechtigt und der Arbeitnehmer kann keine Entfernung der Abmahnung
aus der Personalakte verlangen.
RELEVANZ
Das Urteil zeigt, dass sich aus den konkreten Umständen eines
Arbeitsverhältnisses auch die arbeitsvertragliche Pflicht ergeben kann, Kunden
gegenüber freundlich aufzutreten. Sofern, so das Landesarbeitsgericht, die Tä-
tigkeit mit einem unmittelbaren Kontakt zum Kunden verbunden ist und damit
auch die Wertschätzung des Unternehmens vom Verhalten des Arbeitnehmers
abhängig ist, sei ein „unfreundliches Verhalten“ auch durchaus abmahnfähig
und das Interesse des Arbeitgebers, die Abmahnung zur Personalakte zu neh-
men sei insoweit schutzwürdig und auch verhältnismäßig.
Quelle
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Mai 2014, Az. 2 Sa 17/14