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personalmagazin 09 / 14
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RECHT
_URTEILSDIENST
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Pausen können kurz vor Schichtbeginn angeordnet werden
Die Mitbestimmungsrechte des Be-
triebsrats bei der Festlegung der Lage
der Pausen nach § 87 Absatz 1 Nr. 2
BetrVG können unter Umständen auch
dadurch gewahrt werden, dass dem Ar-
Flughafenmitarbeiters zum Teil abge-
lehnt, der wegen einer nicht wirksamen
Pausenzuweisung Arbeitslohn aus dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzugs-
lohns verlangte.
beitgeber ein zeitlicher Rahmen inner-
halb der Schichten vorgegeben wird, in-
nerhalb dessen die Pausen von diesem
angeordnet werden können. Mit diesem
Urteil hat das LAG Köln die Klage eines
URTEIL DES MONATS
Das Urteil stellt zunächst grundsätzlich klar: Es ist der Arbeitge-
ber, der darauf achten muss, dass die durch das Arbeitszeitgesetz
vorgeschriebenen gesetzlichen Pausenregelungen eingehalten
werden und dabei auch so disponiert werden müssen, dass der Ar-
beitnehmer seine Ruhepausen dem Zweck des Arbeitszeitgesetzes
entsprechend nutzen kann. Ist dies nicht der Fall, so kann dem
Arbeitnehmer vergütungsrechtlich die Pausenzeit nicht in Abzug
gebracht werden. Vielmehr steht ihm ein Lohnanspruch aus dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzugslohns zu. Ein solcher kommt bei
einer nicht ordnungsgemäßen Pausenzuteilung so zum Tragen, als
wenn der Arbeitnehmer durchgängig mehr als sechs Stunden ohne
Erholungspause arbeiten muss (§ 4 Satz 3 ArbZG) oder die in § 4
Satz 1 ArbZG vorgeschriebene Mindestdauer nicht eingehalten ist.
Einen solchen Sachverhalt sah der Kläger deswegen als gegeben an,
weil die Ruhepausen nicht in einem festen Dienstplan vorgegeben
waren, sondern jeweils bei Schichtbeginn anhand der konkreten
Tageseinsatzplanung bekannt gegeben wurden. Das LAG schloss
sich dieser Argumentation jedoch nicht an. Es sei nicht ersichtlich,
dass der Erholungszweck der Ruhepausen per se nur dann erreicht
werden könne, wenn eine Mindestankündigungsfrist gewahrt wird.
Einen Sieg konnte der Mitarbeiter jedoch bei den Pausenanwei-
ARBEITSUNFALL
ZUSAMMENFASSUNG
Auch wenn ein Sturz auf dem Nachhauseweg
von einer Tagung, die mit einem abendlichen Zusammensein ende-
te, unter Alkoholeinfluss von knapp zwei Promille vonstattengeht,
kann ein anerkannter Arbeitsunfall vorliegen.
RELEVANZ
Das Urteil überrascht zunächst, denn bei Unfällen unter
Alkoholeinfluss sind die Sozialgerichte eher geneigt, eine betrieb-
liche Ursache für den Unfall abzulehnen. Denn ab einer bestimmten
Promillezahl wird unterstellt, dass nicht die betriebliche Tätigkeit,
sondern der Alkoholkonsum die wesentliche Ursache für den Unfall
darstellt. Entscheidend war im konkreten Fall, dass ein betriebliches
Zusammensein vorlag, bei dem der Alkoholkonsum, ähnlich wie bei
Betriebsfeiern, als beschäftigungsadäquat gewertet wurde.
TRINKGELDVERTEILUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Trinkgelder sind eine vom Kunden hergege-
bene Leistung, die unmittelbar dem Einzelnen oder mehreren Ar-
beitnehmern zusteht. Somit können keinerlei Verteilungsgrundsätze
durch den Betriebsrat, auch nicht in Form einer Betriebsvereinba-
rung, aufgestellt werden .
RELEVANZ
Das Urteil ist die Fortsetzung des „Sitzerinnenfalls“,
bei dem festgestellt worden war, dass nicht nur dem Reinigungs-
personal einer Toilette, sondern auch den „Sitzerinnen“, die den
Trinkgeldteller „bewachen“, ein Teil des Trinkgelds zusteht. Offen
geblieben war, wie hoch der jeweilige Anteil für die Beteiligten
sein muss. Jetzt ist der Versuch des Betriebsrats gescheitert, dieses
Problem auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene zu lösen.
sungen verbuchen, die zeitlich mit einem Wechsel zwischen zwei
Einsatzplätzen zusammenfielen. Über die hierfür erforderliche Zeit
könne der Mitarbeiter, so das LAG, nicht frei verfügen. Es handele
sich hierbei nicht um eine wirksame Pausengewährung, mit der
Folge, dass ein Lohnabzug für diese Pausen nicht erfolgen durfte.
Vorgeschriebene Pausen können flexibel angeordnet werden.
Quelle
LAG Köln, Urteil vom 6.5.2014, Az.12 Sa 909/13
Quelle
LAG Hamm, Beschluss vom 14.5.2014, Az. 7 taBV 31/14
Quelle
SG Heilbronn, Urteil vom 28.5.2014, Az. S 6 U 1404/13