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Weitere AGG-Falle im Anmarsch
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öglicherweise müssen sich Personalverantwortliche demnächst
beruflichmit demBegriff „Morbide Adipositas“ befassen. Grund
ist das Plädoyer des EuGH-Generalanwalts Niilo Jääskinen, der
das Vorliegen einer solchen Krankheit, die im allgemeinen Sprachge-
brauch auch als „Fettleibigkeit“ bekannt ist, als Behinderungsgrund im
Sinne des europäischen Diskriminierungsrechts sieht. Dies jedenfalls
dann, wenn sich der Body-Mass-Index (BMI) des Betroffenen bei 40 oder
darüber bewegt. Bei Vorliegen eines solchen Übergewichts, so stellt der
Generalanwalt klar, sei der Ursprung der Fettleibigkeit eine Behinderung.
Der Begriff der Behinderung sei objektiver Art und hänge nicht davon
ab, ob der Kläger durch selbst verursachte übermäßige Energieaufnahme
ursächlich zum Eintritt seiner Behinderung beigetragen habe. Andernfalls
wären körperliche Behinderungen infolge des leichtfertigen Eingehens
von Risiken im Verkehr oder im Sport vom Begriff der Behinderung aus-
geschlossen (EuGH, Verfahren C-354/13).
Gilt Fettleibigkeit ab einem BMI von 40 als Behinderung?