Seite 54 - personalmagazin_2014_09

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SPEZIAL
_SICHERHEITSTECHNIK
personalmagazin 09 / 14
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Z
utrittskontrollen werden in
Unternehmen in unterschied-
licher Ausgestaltung durchge-
führt. Üblich sind insbesondere
Werks­ausweise sowie allgemein Tor- und
Einlasskontrollen für den gesamten Be-
trieb. Auch auf einen besonders sensib-
len Betriebsteil beschränkte Kontrollen
haben sich bewährt. Als Beweggründe
kommen vor allem die Arbeitssicherheit,
die Lagerung wertvoller Betriebsmittel,
datenschutzrechtlich zwingend gebote-
ne Vorgaben oder der Verdacht von Straf-
taten durch Mitarbeiter in Betracht.
Allerdings unterliegen derartige
Einlass­prüfungen rechtlichen Grenzen.
Grund­sätzlich können Unternehmen zwar
frei bestimmen, wie und unter welchen
Voraussetzungen sie Zutrittskontrollen
im Betrieb durchführen. Ausgangspunkt
ist § 106 Satz 2 Gewerbeordnung, wonach
der Arbeitgeber nach billigem Ermessen
die Ordnung und das Verhalten der Ar-
beitnehmer im Betrieb bestimmen kann.
Jedoch muss er bei der Ausübung seines
Ermessens insbesondere die Mitbestim-
mungsrechte des Betriebsrats und den
Datenschutz im Blick haben.
Wann der Betriebsrat mitbestimmt
In Unternehmen mit Betriebsrat sind
daher regelmäßig die Beteiligungsrechte
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG zu
beachten. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 ­BetrVG
besteht ein Mitbestimmungsrecht in
Fragen der Ordnung des Betriebs und
des Verhaltens der Arbeitnehmer im Be-
Von
Frank Weberndörfer
und
Philipp Raben
trieb. Allerdings kann der Arbeitgeber,
ohne dass der Betriebsrat mitbestimmt,
festsetzen, wie zum Beispiel der Zutritt
zum Betrieb ermöglicht wird. Er kann
freien Zugang ermöglichen, dem Ar-
beitnehmer einen Schlüssel oder eine
codierte Ausweiskarte aushändigen.
Werden Schlüssel für spezielle Räume
ausgehändigt, bleibt auch hier der Be-
triebsrat grundsätzlich außen vor. Eine
Mitbestimmungspflicht nach dieser
Vorschrift besteht erst dann, wenn zu-
sätzlich zum Zutritt weitere Verhaltens-
regeln getroffen werden, wie etwa die
Hinterlegung von Fingerabdrücken bei
einer biometrischen Zugangskontrolle.
Bei der Einführung und Anwendung
von technischen Einrichtungen, die
geeignet sind, das Verhalten oder die
Leistung der Arbeitnehmer zu überwa-
chen, ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu
beachten. Auf Zugangskontrollsysteme
bezogen heißt dies: Der Betriebsrat be-
stimmt nur dann nicht mit, wenn die Zu-
gangskontrolle über den Arbeitnehmer
weder Informationen übermittelt noch
solche aufzeichnet. Dies ist etwa der Fall,
wenn Arbeitnehmer für den Zutritt zum
Betrieb anstelle eines Schlüssels eine
codierte Ausweiskarte benutzen, ohne
dass Daten festgehalten werden. Sobald
Daten aufgezeichnet werden, hat der
Betriebsrat mitzubestimmen. Dies ist
unter anderem dann der Fall, wenn das
Zugangskontrollsystem eine maschinelle
Arbeitszeiterfassung ermöglicht.
Nicht alle Daten nutzen oder erheben
Auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) folgen rechtliche Grenzen für Zu-
trittskontrollen. So dürfen Arbeitgeber
personenbezogene Beschäftigtendaten
nur zum Zwecke des Arbeitsverhältnis-
ses erheben, verarbeiten und nutzen (§
32 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Ein solcher Da-
tenumgang muss zur Durchführung des
Arbeitsverhältnisses gewährleistet sein.
Eine Erfassung der Zutrittsdaten ist
etwa zum Zwecke der Lohnabrechnung
zulässig. Der Arbeitgeber hat auch ein be-
rechtigtes Interesse an der Feststellung,
inwieweit das Arbeitsverhältnis durch
Arbeitsunfähigkeit und andere Fehl-
zeiten gestört wird. Zugangskontrollsys­
teme sind nach dieser Vorschrift jedoch
rechtswidrig, wenn sie eine Leistungs-
und Verhaltenskontrolle bezwecken oder
Fehlzeiten in unangemessenem Umfang
dokumentieren. Dies ist etwa der Fall,
Freier Eintritt
ÜBERBLICK.
Heutzutage ist der Pförtner am Werkstor meist passé. Neue Zugangs­
systeme liefern zwar viele Informationen, nicht alle dürfen Betriebe jedoch nutzen.