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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
W
er sich für Familie und
Beruf entscheidet, muss
oft in die gesetzliche Kran-
kenversicherung zurück.
Als diese Schlagzeile vom Verband
der Privaten Krankenversicherung
veröffentlicht wurde, waren die damit
verbundenen Informationen für privat
versicherte Arbeitnehmer aus zwei
Blickwinkeln heraus von hohem Inter-
esse. Berichtet wurde über eine bis dato
unbekannte Folge im Elternzeitrecht,
soweit parallel eine Teilzeittätigkeit auf-
genommen wird und der Verdienst un-
ter die Pflichtversicherungsgrenze fällt.
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
Hier sind Arbeitnehmer, die vor der El-
ternzeit versicherungsfrei waren, in die
Pflichtversicherung umzumelden, es sei
denn, sie haben sich davon ausdrück-
lich befreien lassen. Nach demGesetzes-
wortlaut erstreckt sich diese Befreiung
jedoch nur auf die Laufzeit der Eltern-
zeit. Die Folge ist, dass Beschäftigte, die
nach der Elternzeit in einem geringeren
Umfang als vor der Elternzeit wieder
einsteigen wollen und und dabei unter
der Versicherungspflichtgrenze blei-
ben, ihre private Krankenversicherung
nicht wieder aufnehmen können. Ein
Zurück in die Private ist dann so lange
verschlossen, bis die allgemeinen Vor-
aussetzungen für eine Versicherungs-
freiheit wieder vorliegen. In der Tat für
Betroffene, die sich ohne Elternpause
beim Wechsel in eine Teilzeitbeschäf-
tigung hätten problemlos in der PKV
weiterversichern können, ein leidvolles
Ergebnis.
Ach so, da gab es ja noch andere, die
an dieser Information Interesse gezeigt
hatten, und zwar ein durchaus freud-
volles. Dies waren zum Beispiel Väter,
die aufgrund dieser kuriosen Rechtsla-
ge, beispielsweise durch eine zweimo-
natige Elternzeit, verbunden mit einer
anschließenden kurzen Teilzeitbeschäf-
tigung, den ansonsten schwierigen Weg
zurück in die Gesetzliche legal beschrei-
ten können.
Kuriose Rechtslage
Auslegung.
Die privaten Krankenversicherungen haben bei einer Gesetzesänderung
eine Ungereimtheit entdeckt und damit auch schlafende Hunde geweckt.
Sicher kennen auch Sie einen Mitarbeiter,
der es bereut hat, von der gesetzlichen in
eine private Krankenversicherung gewech­
selt zu haben. Umgekehrt kennen Sie
wahrscheinlich auch Mitarbeiter, die Sie
nach einer Rückstufung in die Versicherungs­
pflicht aufsuchen und behaupten, dass für
sie ein besonderer Befreiungsfall vorliegt,
den Sie übersehen haben. Mindestens aber
haben Sie sich schon die unterschiedlichsten
Begründungen anhören müssen, mit denen
„belegt“ wird, dass Sie der vom Mitarbei­
ter gewünschten Lösung nachzukommen
haben. Und manchmal stimmt dies sogar,
denn das Befreiungsrecht hat bekanntlich
seine Haken und Ösen. Wer sich hier von
der Einzugsstelle Hilfe erhofft, der bekommt
dort oft eine schnelle Antwort, aber selten
eine schriftliche Bestätigung. Dies mit der
häufigen Begründung, dass es erstens in der
Sozialversicherung keine verbindliche Anru­
fungsauskunft gibt und zweitens diese schon
deswegen nicht verbindlich sein könne, weil
nur das maßgeblich sei, was der Betriebs­
Der Einzugsstelle das Gesetz vorlesen
Die richtige Beurteilung der Krankenversicherungspflicht hat es in sich und Fehlbeurteilungen
sind dabei nicht auszuschließen. Umso wichtiger ist hier die Anfrage bei der Einzugsstelle,
deren schriftliche Beantwortung man tunlichst fordern sollte.
prüfer einmal feststellt. In solchen Fällen
bleiben Sie bitte hartnäckig und verweisen
auf § 28h Absatz 2 Satz 1 SGB IV. Darin ist
eindeutig geregelt, dass die Einzugsstelle
entscheiden muss. Zwar hat in der Tat immer
der Betriebsprüfer das letzte Wort. Er muss
jedoch zunächst die Einzugsstelle anweisen,
die Falschbeurteilung zurückzunehmen, was
in der Regel nach § 45 SGB X Vertrauens­
schutz auslöst und die eigentliche Gefahr
einer Fehlbeurteilung, nämlich die rückwir­
kende Verbeitragung, auschließt.
thomas muschiol
ist Ressortleiter
Recht beim Personal­
magazin.
Praxisbeispiel
Redaktionstipp