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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Anwältin de Groot in einer Umstellung
auf gestaffelte Lösungen. Man könne
dazu übergehen, bestimmte Jahre der
Betriebszugehörigkeit – etwa ab Vollen
dung des 45. Lebensjahres – nur noch
abgestuft leistungssteigernd zu berück
sichtigen. Da damit die Unternehmen
zeigen, mögliche Härten erkannt und
bewusst abgemildert zu haben, sieht
de Groot in solchen Regelungen gute
Chancen einer Anerkennung durch die
Gerichte. Mindestens aber sei ein psy
chologischer Effekt gegeben. So könne
der „Worst Case“ einer AGG-Widrigkeit
durch einen kalkulierbareren und zu
meist günstigeren Preis verhindert wer
den, als wenn die Betroffenen sich per
Klage eine volle „Anpassung nach oben“
verschaffen.
Das BAG hat eine neue
Debatte um Altersgrenzen
in der bAV angestoßen.
Auch die Frage, wann Altersabstandsklau-
seln gegen das AGG verstoßen, ist letztlich
ungeklärt: Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
zwar die Frage vorgelegt, ob die Hinterblie-
benenversorgung ausgeschlossen sei, wenn
der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre
jünger ist als der verstorbene Ehegatte (BAG
27.6.2006 3 AZR 352/05). Der EuGH hielt
die Antidiskriminierungs-Richtlinie jedoch für
nicht einschlägig (EuGH 23.9.2008 C-427/06,
Bartsch). Möglicherweise kommt hier nur
eine mittelbare Benachteiligung älterer Ar-
beitnehmer in Betracht, da durch die Klausel
die Auswahl der Lebenspartner beeinflusst
werden könnte.
Sebastian Ucker-
mann
ist Vorsitzender
des Bundesverbands
der Rechtsberater für
betriebliche Altersver-
sorgung und Zeitwert-
konten e.V.
selbst eine bis 22-jährige Betriebszuge
hörigkeit zu keinerlei Ansprüchen auf
Leistungen aus der betrieblichen Alters
versorgung führen könne.
Kritik kommt von der Beraterseite
Kritisch beurteilen bAV-Experten das
neue „Schrankenurteil“ des BAG. So
bemängelt der Rentenberater Sebastian
Uckermann, dass für die Praxis keine
klaren Grenzen für die Akzeptanz von
Altersgrenzen erkennbar sind und auch
vermeintliche Grundsatzurteile noch
auslegungsbedürftig sind (siehe Exper
tenrat auf der linken Seite).
Die auf Rechtsfragen der betrieblichen
Altersversorgung spezialisierte Heidel
berger bAV-Anwältin Dr. Simone Evke de
Groot kann von vielen Fällen berichten,
in denen man sich nach den unscharfen
Vorgaben des BAG jetzt trefflich darüber
streiten kann, ob die Grenze zur AGG-
Widrigkeit noch eingehalten oder schon
überschritten worden ist.
Wie aber können Unternehmen in
ihren Versorgungsordnungen auf diese
prekäre Situation reagieren und ihre
Ausschlussgründe einigermaßen rechts
sicher formulieren? Eine Lösung sieht
sich das Bundesarbeitsgericht in der Re
vision der Argumentationskette des Lan
desarbeitsgerichts Baden-Württemberg
an. Dieses hatte bereits in der Beru
fungsinstanz den faktischen Ausschluss
einer Betriebsrente nach Vollendung
des 45. Lebensjahrs für „unangemessen
niedrig“ erachtet und dabei zwischen
der Festlegung von Wartezeiten und
Höchst-altersgrenzen unterschieden.
Eine Wartezeit sei zwar ein legitimes
Mittel, um die Risiken aus Leistungen
bei Invalidität und Tod nach nur kurzer
Beschäftigung auszuschließen. Sie sei
aber dann als mittelbare Diskriminie
rung wegen des Alters anzusehen, wenn
sie gleichzeitig bestimmt, dass der vor
gesehene Zeitraum nach Vollendung
des 55. Lebensjahrs nicht mehr ausge
füllt werden kann. Dies führe, so die
Berufungsinstanz, nach Anhebung der
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung auf 67 Jahre dazu,
dass bei älteren Arbeitnehmern auch
Muster
Betriebsvereinbarung zur betrieb-
lichen Altersversorgung (HI2327277)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
© Michael Bamberger