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Recht
_Bundesurlaubsgesetz
personalmagazin 06 / 14
A
rbeitnehmer haben bekannt-
lich einen gesetzlichen
Anspruch auf bezahlten Erho-
lungsurlaub. Dieser Anspruch
und seine nähere Ausgestaltung erge-
ben sich aus dem Bundesurlaubsgesetz
(BUrlG). Das Gesetz stammt allerdings
aus dem Jahr 1963 und hatte das damals
typische Normalarbeitsverhältnis vor
Augen. Durch die Flexibilisierung der Ar-
beitsmärkte sind jedoch eine Vielzahl von
atypischen Beschäftigungsverhältnissen
entstanden, die zu Schwierigkeiten bei
der Berechnung von Urlaubsansprüchen
führen können. Zu nennen sind hier bei-
spielsweise Befristungen, Teilzeitarbeits-
verhältnisse und die Flexibilisierung
durch Arbeitszeitkonten. Nachfolgend
sollen verschiedene Situationen darge-
stellt und damit einhergehende mögliche
Probleme aufgezeigt werden.
Das Urlaubsgesetz rechnet noch mit
der Sechs-Tage-Woche
Das BUrlG sieht einen gesetzlichen Ur-
laubsanspruch in Höhe von 24 Werkta-
gen vor, wobei es noch von einer Sechs-
Tage-Arbeitswoche ausgeht (§ 3 BUrlG).
Um den Urlaubsanspruch für die heute
vorherrschende Fünf-Tage-Woche zu be-
rechnen, müssen Arbeitstage und Werk-
tage rechnerisch in Beziehung zueinan-
der gesetzt werden. Die Rechtsprechung
teilt dazu die Dauer des Urlaubs (24
Tage) durch die sechs Werktage in einer
Arbeitswoche und multipliziert sie mit
der Anzahl der Arbeitstage, an denen
in der Woche eine Arbeitsverpflichtung
Von
Thomas Niklas
besteht. Das führt bei der heutzutage
üblichen Fünf-Tage-Woche zu einem An-
spruch von 20 Tagen Urlaub (24 : 6 x 5).
Es gilt also das Tagesprinzip; von vier
Wochen Urlaub zu sprechen, ist zwar
im Ergebnis zutreffend, aber ungenau.
Zu dem gesetzlichen Mindesturlaub tritt
in der Praxis häufig (tarif)vertraglicher
Mehrurlaub. In Ermangelung anderer
Vereinbarungen, gilt die Berechnungs-
methode grundsätzlich auch hierfür.
In einem Vollzeitarbeitsverhältnis
mit festen Arbeitszeiten weist die Be-
rechnung des (Rest)Urlaubs regelmäßig
keine Schwierigkeiten auf. Probleme
können sich allerdings dann ergeben,
wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden
Urlaubsjahr beendet wird. Der Anspruch
entsteht – mit Ausnahme von neuen Ar-
beitsverhältnissen, bei denen eine sechs-
monatige Wartezeit gilt (§ 4 BUrlG) – am
Beginn eines Urlaubsjahres (1. Januar)
in voller Höhe. Scheidet der Arbeitneh-
mer nach erfüllter Wartezeit, aber noch
in der ersten Jahreshälfte, das heißt vor
dem 1. Juli, aus, kürzt sich dieser bereits
entstandene Vollurlaub indes auf so viele
Zwölftel, wie das Arbeitsverhältnis bei
seiner Beendigung im Urlaubsjahr volle
Monate bestanden hat (§ 5 Abs. 1 lit. c)
BUrlG). Dies kann dazu führen, dass dem
Arbeitnehmer im Fall der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mehr Urlaub
erteilt worden ist, als ihm zusteht. Das
dafür gewährte Urlaubsentgelt kann – so-
fern dies nicht tarifvertraglich anders ge-
regelt ist – nicht zurückgefordert werden
(§ 5 Abs. 3 BUrlG). Zur Vermeidung von
Doppelansprüchen reduziert sich aller-
dings der Urlaubsanspruch in einem fol-
genden Arbeitsverhältnis um den bereits
beim früheren Arbeitgeber gewährten
Anspruch (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Wenn der
Urlaubsanspruch umgekehrt wegen Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses ganz
oder teilweise nicht mehr gewährt wer-
den kann, ist er ausnahmsweise (und auf
diesen Fall beschränkt) abzugelten.
Das Urlaubsgesetz sagt nichts über
befristete Arbeitsverhältnisse aus
Wird ein Arbeitsverhältnis befristet und
endet es nach erfüllter Wartezeit in der
ersten Hälfte eines Kalenderjahres, kürzt
sich der Urlaubsanspruch für den Arbeit-
nehmer wie beschrieben. Daraus folgt
zugleich, dass der volle Urlaubsanspruch
nicht gekürzt wird, wenn das Arbeits-
verhältnis auch nur einen Tag später als
zum 30. Juni eines Jahres endet, soweit
keine anderweitige tarifvertragliche Re-
gelung getroffen wurde. Ist etwa gesetzli-
cher Mindesturlaub vereinbart und endet
das Arbeitsverhältnis am 31. Juli, stehen
dem Arbeitnehmer in einer Fünf-Tage-
Woche 20 Tage (24 : 6 x 5) Urlaub zu.
Endet es hingegen bereits am 30. April,
stehen dem Arbeitnehmer lediglich 4/12
hiervon, also 6,6 Tage zu, die auf 7 Tage
Urlaub richtig berechnen
Überblick.
Vollzeit an sechs Arbeitstagen - davon geht auch heute noch das Urlaubs-
gesetz aus. Die Berechnung von Urlaubsansprüchen ist daher mitunter kompliziert.
Checkliste
So beantworten Sie Mitarbeiter-
fragen zum Urlaubsanspruch (HI792637)
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